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Adoption

 
     
 
Die Adoption ist ein juristischer Akt, durch den ein Familienvater ein Mitglied einer anderen Familie in seinen Machtbereich (patria potestas ) als Sohn oder Tochter aufnimmt. Diesen Akt vollzieht man vor einem Prätor , in den Provinzen vor dem Statthalter ; er besteht aus einem fingierten dreifachen Verkauf, durch den die potestas des leiblichen Vaters vernichtet wird. Dann erhebt der Adoptionswillige dem gegenüber, den er adoptieren will, die Ansprüche eines Vaters. Die Verwaltung erklärt daraufhin die Adoption für vollzogen. Die letzten Formalitäten sind dieselben wie bei einer Eigentumsübertragung.

Der Adoptierte, der übrigens nicht nach seiner Zustimmung gefragt wird, findet in seiner neuen Familie genau die Situation vor, als sei er in ihr geboren: Er nimmt den Namen seines neuen Vaters an, wird sein Erbe, verehrt die Penaten etc. Er ist mit seiner Familie nur noch durch Blutsbande verbunden (cognatio). Die potestas des Adoptierenden bezieht sich allerdings nicht auf die Nachkommen des Adoptierten.

Man adoptierte meistens, wenn es keine Nachkommen gab, um den Fort-bestand des Namens und den häuslichen Ahnenkult zu gewährleisten. Zur Kaiserzeit spielte die Adoption eine große Rolle bei der Errichtung der Dynastien (Julier, Claudier, Antoniner).

Die Römer unterschieden von der Adoption die adrogatio , eine ähnliche Einrichtung.
 
     
     
 
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