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Das römische Bürgerrecht (civitas) besteht aus einer Reihe voneinander trennbarer Einzelvorrechte, von denen man entweder alle oder auch nur Teile besitzen kann. Doch nur der, der sie in Gesamtheit besitzt, hat die vollstäncligen Bürgerrechte (civis optimo lure). Das vollständige Bürgerrecht besteht einerseits aus bürgerlichen Rechten wie dem ius connubii, dem Recht sich rechtsgültig zu verheiraten, oder dem los cornmercii, dem Recht, Rechtshandlungen vorzunehmen, sowie aus politischen Rechten wie dem ius suffragii, dem Stimm- Lind Wahlrecht, oder dem ius honorum, dem Recht, in ein Magistratsamt gewählt zu werden.
Wer nicht alle Rechte besitzt, hat das unvollständige Bürgerrecht (civis minutio lure). Dies ist der Fall bei Freigelassenen , die das ius honorum nicht besitzen, den Einwohnern der italischen municipia , die kein ius suffragii haben, den Einwohnern der municipia in den Provinzen , deren Rechtsstatus unterschiedlich ist.
Man erhält das Bürgerrecht entweder durch Geburt oder durch spätere Verleihung. Man verliert es durch freiwilligen Verzicht (reiectio civitatis), indem man Bürger einer unabhängigen Stadtwird, einer latinischen Kolonie oder einer verbündeten Stadt, oder durch den Verlust der Rechte (deminutio capitis). An die Bürgerrechte sind auch Verpflichtungen wie Militärdienst oder Steuern geknüpft. |
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