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Der Rechtsbegriff ingenuus (freigeboren) bedeutet, daß jemand von freien Eltern abstammt, die seine Gesetzmäßigkeit nicht in Abrede stellten.
Der ingenuus steht also im Gegensatz zum fibertinus, dem Freigelassenen, dem Kind eines Sklaven oder eines Freigelassenen. Es scheint, daß sich die Gesellschafts schon zu Beginn der Kaiserzeit als Reaktion auf die Freilassungen bemühte, die als wirkliche ingenui anzusehen, die bereits vor ihnen zwei Generationen lang ’frei’ waren. |
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