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Spätaussiedler, die an einem anderen als dem ihnen zugewiesenen Ort ständigen Aufenthalt nehmen, haben keinen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG). Dies ist mit dem Grundrecht auf Freizügigkeit vereinbar, hat der 1. Senat des Bundesverfassungsgerichts mit Urteil vom 17. März 2004 entschieden. Damit wurde die Verfassungsbeschwerde von zwei Betroffenen aus Niedersachsen abgelehnt. Diese ric htete sich gegen das seit 1996 geltende Wohnortzuweisungsgesetz, wonach die neu ankommenden Aussiedler gleichmäßig auf die Bundesländer verteilt werden. Die Länder weisen sie einzelnen Gemeinden zu. Die Neuankömmlinge können ihre Wünsche äußern, haben aber keinen Anspruch auf Berücksichtigung, besonders, wenn die Quote am gewünschten Ort erfüllt ist. Die Zuweisung gilt drei Jahre lang. Wer vorher umzieht, verliert den Anspruch auf Leistungen nach BSHG (Az.: 1 BVR 1266/00).
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