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Die Römer kannten zwei Kategorien von Frauen: Zur ersten gehörten alle von Geburt freien Frauen, Familienmütter oder solche, die es werden sollten (matrona), zur zweiten alle übrigen. Und nur auf erstere beziehen sich die sittlichen Kategorien und Verpflichtungen, welche die Männer dem weiblichen Geschlecht entgegenbringen; letztere aber stehen außerhalb von Moral und Recht und gehören nicht zur Gesellschaft, denn sie haben nicht das Recht, sich gesetzeskonform zu verheiraten (ius conubii), das einen der Eckpfeiler des Bürgerrechtes darstellt. Somit war die Lebenssitutation der Frau in Rom, zumindest in der Anfangszeit, durch ihre gesellschaftliche Stellung festgelegt, und bis 445 v.Chr. waren Ehen zwischen Patriziern und Plebejern nicht erlaubt.
Oft stellt man die römische matrona am Spinnrad oder am Webstuhl, fernab den Beschäftigungen des Ehemannes, dar. Doch selbst wenn die Römerinnen in der Tat keine mit den Frauen der Etrusker vergleichbare Stellung besaßen, waren sie zumindest nicht wie die griechischen in einem Gynaikaion, einem den Frauen vorbehaltenen Teil des Hauses, eingeschlossen.
In Rom stand den Frauen stets der Zugang zur Bildung offen, und auf den Schulbänken saßen Jungen und Mädchen nebeneinander. Es gab eine ganze Reihe gebildeter aristokratischer Frauen, es gab Dichterinnen und sogar Lehrerinnen. Seit dem 2. Jh. nahmen auch die Römerinnen wie ihre Ehemänner am gesellschaftlichen Leben teil (Mahlzeiten , Zusammenkünfte, Unterhaltungen). Um diese Zeit herum reichte ihre Emanzipation sogar so weit, daß sie sich nicht scheuten, auf den Straßen die abrogatio eines strengen Gesetzes zu fordern, das ihren luxuriösen Schmuck eindämmen sollte. Obschon sie nicht das Recht zur Abstimmung noch das zur Teilnahme an Ratsversammlungen hatten, trifft man doch auf Frauen, die eifrig Politik betrieben, so etwa im 1. Jh. v. Chr. Terentia, die Frau Ciceros , Sempronia, die an der Verschwörung des Catilina beteiligt war, oder Clodia, die Schwester des Tribunen Clodius . Die Gleichberechtigung der römischen Frau zeigt sich auch in der Form der Eheschließung, die meist sine manu erfolgte und die Braut rechtlich in der Obhut ihres Vaters beließ. Diese Rechtsform war vorteilhaft für die Frau, da sie sich dem Einfluß ihres Mannes entziehen konnte. Zwar war die römische Frau vom Gesetz her nicht berechtigt, Rechtshandlungen zu tätigen, doch bedeutete praktisch schon seit dem Ende der Republik eine derartige Vormundschaft ihre Gleichstellung, vor allem da nach dem Ableben des Vaters die Frau sine manu zu einer unabhängigen (sui iuris) wurde. Zudem gestattete diese Form der Heirat der Frau Besitz und Einkünfte. Lediglich ihre Mitgift wurde dem Mann übertragen. Zu Beginn der Kaiserzeit dann erhielt gar eine cum manu verheiratete Frau, die also dem Einfluß ihres Mannes unterlag, das Recht, von sich aus die Scheidung einzuleiten. |
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