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Eine Abwehrform, mit der ein übergeordneter Magistrat einem untergeordneten für eine bestimmte Sache eine Anweisung geben konnte. Dennoch gestattete es das Recht des veto nicht, eine durch einen Magistrat vollzogene Rechtshandlung, die außerhalb der ihm auferlegten Weisung vonstatten ging, für unwirksam zu erklären. Allerdings setzte er sich dabei der Gefahr aus, durch den Magistrat, der sein Vetorecht ausübte, bestraft zu werden. |
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