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Die von Polen durchgeführten pauschalen Nachkriegseinbürgerungen von Deutschen in den Oder-Neiße-Gebieten sind nach deutschem Recht unwirksam.
Die deutsche Rechtsordnung sieht Sammeleinbürgerungen von in den Oder-Neiße-Gebieten ansässigen Deutschen durch Polen als sogenannte Masuren oder Autochthone in der Nachkriegszeit als völkerrechtswidrig und damit als nichtig, jedenfalls für die deutsche Rechtsordnung als unbeachtlich, an.
In einem vor dem Verwaltungsgericht Köln verhandelten Fall ging es um eine 1931 geborene deutsche Frau aus dem Kreis Treuburg/Ostdeutschland, die 1949 gemeinsam mit ihrer Mutter, aber ohne ihren ehelichen Vater, als sogenannte Masurin per Sammeleinbürgerung Polin wurde.
Eine solche Sammeleinbürgerung hält der Nachprüfung am Maßstab des Völkerrechtes nicht stand. So ist es dem Siegerstaat verboten, im besetzten Gebiet einen Wechsel der Staatsangehörigkeit der Bewohner des besetzten Gebietes ohne Mitwirkung beziehungsweise gegen den Willen der Regierung des besetzten Landes herbeizuführen (vergleiche nur Artikel 45 Haager Landkriegsordnung).
In diesem Fall hatte die Klägerin 1951 einen polnischen Staatsangehörigen geheiratet.
Gemäß Paragraph 17 Nummer 6 Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz alte Fassung in Verbindung mit Artikel 16 Absatz 1 Grundgesetz verlor eine deutsche Frau ihre deutsche Staatsangehörigkeit durch Eheschließung mit einem Ausländer, es sei denn, sie wurde dadurch staatenlos. Noch bis zum 18. Januar 1951 erwarb eine ausländische Frau die polnische Staatsangehörigkeit spiegelbildlich bei Eheschließung mit einem Polen; mit diesem Tag wurde die zugrundeliegende Vorschrift im polnischen Recht jedoch abgeschafft. Die Klägerin hätte also bei einer Heirat vor dem Stichtag die polnische Staatsangehörigkeit bei gleichzeitigem Verlust der deutschen erworben.
Da die Hochzeit nach dem Stichtag stattfand, war vorliegend also Staatenlosigkeit zu prüfen. Da das Verwaltungsgericht Köln von der Unwirksamkeit der Einbürgerung in den polnischen Staatsverband ausging und durch Eheschließung die polnische Staatsanghörigkeit nicht mehr erworben werden konnte, war der Klägerin nur die deutsche Staatsanghörigkeit geblieben. Bei Verlust auch dieser Staatsanghörigkeit durch die Eheschließung wäre sie also staatenlos geworden. Infolgedessen unterblieb der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit, so daß der Klägerin der begehrte deutsche Staatsangehörigkeitsausweis ausgestellt werden mußte. Stephan Grigat
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