|
Zur Zeit der Republik hatte jeder Bürger oder Fremde , der mit der Todesstrafe zu rechnen hatte, die Möglichkeit, sich durch freiwillige Verbannung der Urteilsvollstreckung zu entziehen. Seine Güter allerdings wurden konfisziert und er oblag der ’Versagung von Feuer und Wasser’ (interdictio aquae et ignis). Im 1. Jb. v.Chr. wurde die Verbannung an sich zur Strafe erhoben. In der Kaiserzeit hatte der Verurteilte kein Anrecht mehr darauf, seinen zukünftigen Wohnort frei zu bestimmen.
Neben der Verbannung gab es in der Kaiserzeit noch die Deportation und die Relegation. Die relegatio konnte auf Zeit oder auf Dauer ausgesprochen werden, zog aber nicht die Konfiskation der Güter sowie den Verlust der politischen und juristischen Rechte nach sich. Schwerer als die relegatio wog die deportatio: Sie zog den Einzug der Güter und den Verlust aller Rechte nach sich. Deportation und Relegation waren üblicherweise den honestiores vorbehalten, denn für dieselben Straftaten wurden die unteren Schichten mit Zwangsarbeit oder dem Tod bestraft. |
|