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Nach der Niederlage des latinischen Bundes schloß Rom Bündnisse mit einigen eroberten Städten. Diese waren nicht immer gleichlautend, sondern enthielten unterschiedliche Klauseln und Bestimmungen. Die begünstigteren Städte, so etwa Neapel, Praeneste und die größeren Städte Umbriens und Etruriens, hatten mit Rom einen foedus aequum geschlossen, Camerinum in Umbrien und Heraklea in Lukanien gar einen aequissimum. Diese Städte behielten ihre Verwaltungseinrichtungen, ihre Sprache, ihre Gerichtsbarkeit sowie das Münzprägerecht bei. Ihre Einwohner erhielten das unvollständige Bürgerrecht ,; d. h. sie blieben ohne Stimmrecht. Die Städte, und es waren ihrer bedeutend mehr, mit denen Rom einen foedus iniquum eingegangen war, befanden sich in einer schlechteren Situation: Sie verloren praktisch ihre Unabhängigkeit, obschon eine autonome Verwaltung noch weiterhin bestand. Ihre Bewohner konnten nicht so einfach das volle Bürgerrecht erlangen. Alle Verbündeten (civitates foederatae) hatten Truppenkontingente zu stellen, die nicht in der Legion dienten, sondern die socii Italici bildeten (Bundesgenossenkrieg).
Nahe an die rechtliche Stellung der verbündeten Städte kommt die der freigesprochenen Städte (civitates Iiberatae) heran: Sie hatten keinerlei Finanzverpflichtungen zu erfüllen, mußten aber auf ihrem Territorium römische Garnisonen oder Magistrate , insbesondere die der curatores , dulden. Doch war Rom stets berechtigt, diese Gegebenheiten zu modifizieren. Flaminius gestand 196 v.Chr. diese Rechtsstellung den griechischen Städten zu. Die Rechtsstellung der verbündeten Städte in Italien sowie in den Provinzen ist durchaus vergleichbar. |
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