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Zur Königszeit wurde der größte Teil der Streitigkeiten innerhalb der gens geregelt. Wenn sich gentes gegeneinander stellten und man Gefahr lief, daß hieraus Streitigkeiten erwuchsen, was vor allem bei Strafprozessen (Verrat, Tötungsdelikten) geschah, ging die richterliche Gewalt auf den König über, der dann urteilte und selbst die Bestrafung vollzog; doch zweifellos wurde er zumindest bei einem Teil seiner richterlichen Aufgaben von fähigen Richtern entlastet.
Für die Zeit der Republik und der Kaiser muß man vier Arten der Jurisdiktion unterscheiden: die Militärgerichsbarkeit , die Strafgerichtsbarkeit , die Verwaltungsgerichsbarkeit und die Zivilgerichsbarkeit . |
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