|
Die lex rogata ist eine Entscheidung der Komitien auf Initiative eines Konsuls , Prätors oder Tribuns ; am Anfang bedurfte sie der Zustimmung des Senats (auctoritas patrum), seit 339 v.Chr. wurde diese Bestätigung durch eine vorherige Genehmigung ersetzt.
Die Volksabstimmungen , die sich dieser auctoritas entzogen, wurden ab 287 v.Chr. den Gesetzen angeglichen (lex Hortensia). Die wahrhaft gesetzgebenden Versammlungen waren die Zenturiarkomitien und vor allem ab dem 3. Jh. die Tributarkomitien .
Bevor ein Gesetz zur Abstimmung gelangte, wurde es vom Magistrat , der von Spezialisten unterstützt wurde, ausgearbeitet, durch öffentlichen Aushang (promulgatio) drei nundinae vor dem Abstimmungstag bekanntgegeben und vielleicht auf öffentlichen Anhörungen (contiones ) diskutiert und geändert. Fand sich im Verlauf der Abstimmung eine zustimmende Mehrheit und wurde kein negatives Vorzeichen beobachtet, trat das Gesetz in Kraft. Man schlug es auf dem Forum an und die Quästoren trugen dafür Sorge, daß es im Archiv des Aerarium aufbewahrt wurde.
Ein Gesetz enthielt eine umschreibende Vorrede (praescritio), den Gesetzestext selbst (rogatio) sowie die vorgesehenen Sanktionen (sanctio). Dementsprechend unterscheidet man vier Gesetzeskategorien: lex plus quam perfecta (das mehr als vollständige Gesetz), das eine Zuwiderhandlung für nichtig erklärt und den Übertreter bestraft; lex perfecta (das vollkommene Gesetz), das nur die Zuwiderhandlung für nichtig erklärt; lex minus quam perfecta (das fast vollkommene Gesetz), welches die Zuwiderhandlung nicht für nichtig erklärt, wohl aber den Übertreter bestraft; lex imperfecta (das unvollkommene Gesetz), welches keinerlei Bestrafung vorsieht, denn da der Gesetzgeber nicht in Konflikt mit dem Gewohnheitsrecht kommen wollte, begnügte er sich lediglich mit einer neuen Vorschrift – derart waren die meisten Gesetze.
Ein Gesetz trägt den Namen des Beamten , der es initiiert hat; es gilt nicht rückwirkend und ist prinzipiell nicht außer Kraft zu setzen. Doch gelegentlich konnte ein neues Gesetz die Bestrafungen eines vorhergehenden für nichtig erklären, und der Senat konnte in bestimmten Fällen ein Gesetz für ungültig erklären oder seine Beachtung aussetzen, wenn es in unruhigen Zeiten erlassen worden war.
Zur Kaiserzeit, bereits seit Augustus , erließ praktisch nur der Kaiser Gesetze und konnte sich kraft seiner tribunizischen Gewalt allen ihm mißfallenden Vorschlägen widersetzen.
Die lex data ist vollkommen von der lex rogata zu unterscheiden, denn sie ist ein von einem Magistrat oder einem siegreichen Feldherrn erlassene Urkunde und bezieht sich auf eine Provinz oder eine Stadt.
Kurisches Gesetz. Die lex curiata war schon recht bald unverstanden; sie wurde von den Kuriarkomitien erlassen und verlieh dem gewählten Magistrat die öffentliche Bestätigung. Vermutlich übertrug man ihm je nach Sachlage drei Machtbefugnisse: das imperium , die an das Amt gebundene richterliche Befugnis sowie das Recht zu Auspizien . Das Abhalten von Auspizien bei Amtsantritt stellte zudem eine unabdingbare heilige Bestätigung dar. Nachdem die lex curiata zu einer leeren Formalität wurde, lebte sie nur noch bei der Benennung des Kaisers fort. |
|