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Das römische Recht unterscheidet zwei Arten der Heirat (matrimonium und iustae nuptiae; conubium bezeichnet eher das Recht, sich zu verheiraten): zum einen die Ehe cum manu, bei der die Braut unter die Herrschaft des Ehemanns gestellt wird, zum anderen die Ehe sine mann, bei der die Braut rechtlich ihrem Gatten nicht unterstellt wird. Bei der Ehe cum mann unterscheidet man drei Varianten:
Die’confarreatio. Sie scheint archaischen Ursprungs und ihr religiöser Bezug ist offenkundig. Assistiert vom pontifex maximus und einem Flaminen des Jupiter, in Gegenwart von zehn römischen Bürgern als Zeugen, boten die Brautleute Jupiter einen Gewürzkuchen (farreus panis) dar und sprachen Gebete . Diese Form der Eheschließung wurde äußerst selten praktiziert, gelegentlich zu Ehren einiger sehr alter Patrizierfamilien, war aber notwendig, wollte man später Flamine werden.
Die coemptio. Dies war eine Ehe durch ’Kauf’ eines jungen Mädchens in Gegenwart von fünf Zeugen; dieser fiktive Kauf wurde nach dem Ende der Republik kaum mehr praktiziert.
Die Ehe per usum, in der juristischen Form der ’Mitnahme’. Diese gestattete eine Verbindung für ein Jahr. Diese Regelung wurde recht bald unüblich und war nichts weiter als eine juristische Kuriosität.
Im praktischen Leben trat die Ehecum manu sehr rasch hinter der sine manu zurück, die bereits auf dem Zwölftafelgesetz erwähnt ist, aber wohl noch älter sein dürfte. Diese Regelung sollte zur Gleichstellung der römischen Frau beitragen, erntete aber zweifellos auch manche Mißbilligung. In der Tat wurden nach 445 v.Chr. (lex CanuIeia) Ehen zwischen Patriziern und Plebejern erlaubt, auch wenn bei einer Eheschließung sine manu der Patrizier, der seine Tochter an einen Plebejer verheiratete, seine Weisungsbefugnis ihr gegenüber behielt und sich das Recht, die Ehe aufzulösen, vorbehielt. Diese Regelung, die erst im 2. Jh. n.Chr. aufgehoben wurde, wurde aber schon seit geraumer Zeit nicht mehr angewandt.
Das Recht, ’gerechte Hochzeiten’ (ius conubii) zu vollziehen, blieb den Patriziern vorbehalten; den Plebejern wurde es erst 450 gestattet, blieb aber weiterhin den Fremden wie den Sklaven verwehrt. Eine Verbindung gab den Fremden die bürgerlichen Rechte gemäß dem Recht der jeweiligen Stadt. Bei den Sklaven war die Ehe nicht mehr als ein gemeinsames Zusammenleben (contubernium).
Hochzeitsfeierlichkeiten. Bei den verschiedenen Formen der Eheschließung waren die Feierlichkeiten nahezu gleich: Am Tag vor der Hochzeit erhielt die Braut (sponsa) eine lange Tunika ; (tunica recta) ihre Haare wurden in sechs Zöpfe geflochten und um den Kopf gewunden. Am Morgen des Hochzeitstages versammelten sich alle Verwandten und Gäste im Hause der Braut, die einen gelblichen Schleier (flammeum) vor dem Gesicht trug. Zu Beginn brachte man mindestens ein Opfer dar und prüfte die Eingeweide der Opfertiere, darauf folgte der Austausch der Verträge in Gegenwart von Zeugen, und letztlich gaben sich die Brautleute das Jawort und nahmen einander bei der Hand (dextrarum iunctio). Im Anschluß erbat man von fünf Gottheiten den Segen: von Jupiter als Garanten der Bindung, von Juno als der Ehegöttin, von Venus als Liebesgöttin, von Fides als Göttin der Treue sowie von Diana als Muttergottheit. Im Rahmen der confarreatio opferten die Brautleute Jupiter einen Gewürzkuchen. Das ’Hochzeitsmahl’ bildete den Abschluß seit den frühesten Zeiten. Sobald der Abendstern sich am Firmament zeigte, verließ die junge Ehefrau das väterliche Haus, wobei sie so tat, als ob sie diesen Auszug fürchte. Die Gäste zogen sie aus der mütterlichen Umarmung, und ein freudiges Gefolge führte sie unter dem Gesang von Hymnen Lind allerlei Späßen, die üble Gedanken fernhalten sollten, zum Haus des Ehemannes (deductio ad dominum). An der Schwelle, die die Ehefrau nicht berühren durfte, erwartete sie ihr Gatte. Im Atrium reichte er ihr Feuer und Wasser, Symbole für das Leben, und sie sprach die feierlichen Worte: Ubi tu Gaius, ego Gaia, „Wo Du Gaius bist, werde ich Gaia sein.“ Dann reichte sie ihm drei Geldstücke, eines für ihren Ehemann, das zweite für die Laren und das dritte für die Gottheit der nächsten Wegkreuzung.
An bestimmten Tagen (Kalenden , Nonen, Iden ) sowie in bestimmten Zeiträumen (13. bis 21. Februar, 1. bis 15. März und 1. Mai bis 15. Juni) waren Hochzeitsfeierlichkeiten verboten, denn diese Zeiten waren den Totenfeierlichkeiten sowie den Reinigungszeremonien vorbehalten und mit dem Hochzeitsritual unvereinbar. |
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