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Daß Väter seit ewigen Zeiten wissen wollen, ob sie für ihre neue Rolle auch als Erzeuger in Frage kommen, ist verständlich. Rechtlich hat jedoch das Kindeswohl Vorrang, und das - so urteilen Richter - ist zwar nicht völlig unabhängig von der Frage der biologischen Abstammung, viel mehr aber von klaren Rechtsverhältnissen.
Diese werden in der Ehe schnell hergestellt. Rein rechtlich gilt jedes während einer Ehe geborene Kind als eheliches Kind - der Ehemann ist somit automatisch der Vater. Ob Erzeuger oder nicht, spielt rechtlich zuerst einmal keine Rolle. Ist der Vater nicht einverstanden, bleibt ihm nur der zivilrechtliche Klageweg. Von allen Folgen seiner Vaterschaft, und sei sie nur rechtlich, wird er solange nicht entbunden. Ein Anspruch, bezahlten Unterhalt beziehungsweise Familienaufwendungen zurückzuerhalten, besteht für den Ehemann gegenüber der Mutter oder dem Kind nicht. Bestenfalls kann dies vom leiblichen Vater, sollte dieser einmal ermittelt sein, zivilrechtlich eingefordert werden.
Für dieses Einfordern ist naturgemäß das Mitwirken der Mutter unabdingbar - benennt sie niemanden, hat man es schwer. Informationen dazu einklagen kann nur ihr Kind - nicht ein zweifelnder Mann. Männer, die nur Gewißheit wollen, sind von jeglicher Klage ausgeschlossen. Alle ernstlich zweifelnden Väter müssen konkrete Verdachtsmomente (völlige Zeugungsunfähigkeit, nachweislich kein sexuelle r Kontakt) vorbringen. Als solcher ist ein heimlicher Test eben nicht zulässig. Auch die Hautfarbe gilt nicht als solcher, mangelnde Ähnlichkeit erst recht nicht.
Ein Familiengericht ordnet bei überzeugendem Verdacht einen Test an, der als Beweis tauglich ist. Am Einverständnis der Mutter kommt der Mann somit nur mit viel rechtlichem Aufwand vorbei. Unverheiratete Männer können zudem leicht in eine Unterhaltsklage geraten: Wen die Kindsmutter als möglichen Vater angibt, hat für Unterhalt aufzukommen oder muß selbst beweisen, nicht der Vater zu sein. Diese Interessen in einem neuen Verfahren alle in Einklang zu |
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