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Polnischer Eiertanz

 
     
 
Enteignungen durch ein kommunistisches Regime rückgängig zu machen, ist ei schwieriges Unterfangen. Die Reprivatisierung in den neuen Bundesländern bietet dafü ein Beispiel. Ungerechtigkeiten sind meist schon durch ein Gesetz an sich vorgegeben, wei generelle Regelungen nicht alle Einzelfälle voraussehen und berücksichtigen können.

Wenn dann noch politische Gesichtspunkte der Gerechtigkeit übergeordnet werden, wi dies bei der Gesetzgebung zur Rückübertragung von Immobilien an die Alteigentümer in Mitteldeutschland erfolgt ist, wird vieles unverständlich. Denn wer versteht schon die Regelungen über die Mauergrundstücke oder über die Enteignungen durch die Sowjet zwischen 1945 und 1949?

Eine gesteigerte Form des Unrechts
ist jedoch gegeben, wenn die Rückgabe enteignete Immobilien von der Herkunft oder Abstammung abhängig gemacht wird, so wie die gegenwärtig in den ehemals kommunistischen EU-Beitrittskandidaten im östliche Mitteleuropa der Fall ist.

So befaßte sich der polnische Sejm bereits in den ersten beiden Legislaturperiode nach der Wende mit einem Reprivatisierungsgesetz, kam aber zu keinem Ergebnis. In de laufenden Periode wurde ein Gesetzentwurf am 6. und 7. Oktober 1999 durch das Parlamen erörtert und danach an einen Sonderausschuß zur weiteren Behandlung überwiesen. Die Arbeiten in diesem Gremium sind bis heute noch nicht abgeschlossen.

In dem Entwurf war die Bestimmung enthalten, daß eine Rückgabe an ehemalig Eigentümer nur bei Personen erfolgen sollte, die zum Zeitpunkt des Verlustes im Besit der polnischen Staatsangehörigkeit waren. Damit wären alle von Enteignungen betroffene Deutschen ausgeschlossen gewesen.

Inzwischen soll der Gesetzentwurf nach heftigen Interventionen

vor allem der Vertreter der deutschen Volksgruppe im Sejm dahingehend verändert worde sein, daß das Recht auf Entschädigung auch der "autochthonen" Bevölkerung in Ermland, in Masuren, Pommern, Nieder- und Oberschlesien und im sogenannten Großpole eingeräumt wird.

Bei dieser Formulierung fragt man sich allerdings, was unter "autochthone Bevölkerung" am Ende zu verstehen ist und ob der Vorschlag in der parlamentarische Abstimmung Bestand hat. Bis heute ist jedenfalls nicht abzusehen, wann der Ausschuß sein Arbeit beenden wird.

Der für die EU-Erweiterung zuständige Kommissar Verheugen ließ schon mal präventi verlauten, daß die Bestimmungen des Entwurfs auf keinen Fall mit dem Unionsrecht konfor gingen. (Rudi Pawelka/DOD)

 


 
     
     
 
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