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Testament

 
     
 
Um ein Testament (testamentum) aufsetzen zu können, mußte man ursprünglich Bürger und sui iuris sein, d. h. keiner patria potestas mehr unterliegen. In der Folgezeit scheint es, daß der Besitz des ius commercii genügte. Man konnte jeden beliebigen als Erben einsetzen, doch mußte der Erbe bestimmte rechtliche Voraussetzungen erfüllen; so schränkte zwar ein Gesetz von 169 v.Chr. die Möglichkeit ein, an Frauen zu vererben, doch wurde dieses Gesetz in der Praxis nicht beachtet.

Es gab mehrere Gestaltungsmöglichkeiten für das Testament: calatis comitiis, cl. h. man legte es vor der Kuriarversammlung nieder; per aes et libram (für Eisen und Waage), d. h. durch regelrechte Vermögensübertragung; in procinctu (auf dem Schlachtfeld), d. h. man erklärte seinen Willen vor dem Militär . Doch waren alle diese Formen mehr oder weniger überholt, und man nutzte statt ihrer andere, die aus dem prätorianischen Recht hervorgegangen waren und darin bestanden, daß man schriftlich oder mündlich vor Zeugen seinen letzten Willen bekundete, die dies mit ihrer Unterschrift bestätigten.

In der Kaiserzeit kam die Sitte auf, einen Teil seines Vermögens dem Kaiser zu vermachen. Häufiger erscheint dann auch die Figur des Erbschleichers (captator testament].) und wurde somit auch eine Figur vornehmlich der satirischen Literatur.
 
     
     
 
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