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Das Recht, das ein Magistrat besitzt, um sich der Abstimmung für einen Senatsbeschluß zu widersetzen, wenn ein Gesetzesvorschlag den Komitien unterliegt, wenn ein Erlaß von einem anderen Magistraten stammt oder wenn sich ein Bürger verletzt fühlt und um Widerspruch (intercessio, Dazwischentreten) nachsucht. Um das Widerspruchsrecht ausüben zu können, mußte der Magistrat von gleichem oder übergeordnetem Rang sein zu dem, gegen den er Widerspruch einlegte. Allein den Tribunen stand es zu, ohne diese Einschränkung widersprechen zu können. In der Kaiserzeit oblag dieses Recht dem Kaiser , denn er besaß die tribunizische Gewalt.
Im Privatrecht versteht man unter intercessio die Rechtshandlung, durch die jemand sich mit einem anderen gesamtschuldnerisch verhält, indem er dem Gläubiger gegenüber bürgt oder an des anderen Stelle die Schuld begleicht. |
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