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Zivilrechtliches Verfahren, das nur bis zum 2. Jh. v. Chr. in Gebrauch war; es wurde danach durch ein formloses Verfahren ersetzt und unter Augustus schließlich abgeschafft. Beim Verfahren actio legis wählt der Kläger die ihm angemessen erscheinende FormeCum seinen Antrag vorzubringen. Die Formulierungen dieser actiones waren genau festgelegt, und man konnte nur diese verwenden. Man unterscheidet bei ihnen fünf Kategorien, von denen drei den Prozeß einleiten, zwei dem Vollzug des Urteils dienen. Die Nachteile dieses Verfahrens waren einerseits sein strenger Formalismus, denn der kleinste Fehler zog den Verlust des Verfahrens nach sich, andererseits sein unveränderlicher Charakter. |
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