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Eine Zivilrechtsform, die ein Mittel an die Hand gab, das Recht den praktischen Notwendigkeiten anzupassen, und die den actiones legis nachfolgte.
Die Teilung des Prozesses in zwei Phasen, von denen eine vor dem Magistrat , die andere vor Gericht stattfand, wurde beibehalten, ihre Rollen jedoch stärker ausgebaut. In gewissem Sinne schuf der Prätor das Gesetz, indem er bei seinem Amtsantritt eine Magistratsverordnung erließ, welche die Prinzipien enthielt, nach denen er sich bei Klagen richtete. Andererseits war der Richter gehalten, die Schadenshöhe festzusetzen und die Aufrichtigkeit beider Parteien zu gewährleisten. Das System der actiones per formulas war verbesserungsfähig. Es umfaßte das gesamte prätorianische Recht, d. h. die durch die Magistratsverordnungen publizierte praktische Rechtsprechung. |
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