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Ein Stück Rechtssicherheit

 
     
 
Mit Wirkung vom 7. Mai 1996 beschränkte Paragraph 22 b Fremdrentengesetzt (FRG) die Zahl der für einen Spätaussiedler bei der Fremdrente zu berücksichtigenden Entgeltpunkte (EP) für die im Aussiedlungsgebiet zurückgelegten Zeiten auf höchstens 25.

Die Träger der Rentenversicherung bezogen diese Obergrenze (auch) auf die Summe der bei einer eigenen und einer Hinterbliebenenrente zu berücksichtigenden EP mit der Folge, daß die Witwenrente mit dem Zahlbetrag "0" festgestellt wurde, wenn die Witwe bereites eine Rente aus eigener Versicherung auf der Grundlage von 25 EP bezog.

Dieser Auslegung sind die Rentensenate des Bundessozialgerichts (BSG) nicht gefolgt und haben Paragraph 22 b Abs. 1 FRG dahingehend ausgelegt, daß die Begrenzung
sregelung der Kumulierung von EP aus eigener Versicherung und solchen aus der Versicherung wegen Todes auf über 25 nicht entgegensteht (BSG-Urteile vom 30. August 2001 - B 4 RA 118/00R - Presse-Mitteilung Nr. 53/01; vom 11. März 2004 - B 13 RJ 44/03 R - Presse-Mitteilung Nr. 11/04; vom 7. Juli 2004 - B 8 KN 10/03 R - Presse-Mitteilung Nr. 39/04). In den nicht rechtskräftig entschiedenen Verfahren haben die Träger der Rentenversicherung an ihrer Auffassung festgehalten und haben weiterhin die Begrenzung auf 25 EP praktiziert. Eine Reihe von Instanzgerichten - hat die "Kumulationsgrenze" von höchstens 25 EP in Abweichung von der höchstrichterlichen Rechtsprechung bestätigt und regelmäßig die Revision oder die Sprungrevision zugelassen.

Mit dem Rentenversicherungs- Nachhaltigkeitsgesetz vom 21. Juli 2004, vom Deutschen Bundestag beschlossen am 11. März 2004, wurde durch eine neue Fassung von Paragraph 22 b Abs. 1 Satz 1 FRG mit Rückwirkung zum 7. Mai 1996 bestimmt, daß "... für Renten aus eigener Versicherung und wegen Todes eines Berechtigten insgesamt höchstens 25 Entgeltpunkte ..." zu Grunde gelegt werden würfen. Damit wurde der Rechtsprechung des BSG die Grundlage entzogen. Das BSG Erfurt hatte in Juni 2005 in sieben Fällen über die Rechtsfrage zu entscheiden, ob die durch die Neufassung des Paragraph 22 b Abs. 1 Satz 1 FRG eingetretene Rückwirkung zulässig ist, oder ob hier ein verfassungswidriger nachträglicher Eingriff in abgeschlossene Sachverhalte stattfindet, der vom Grundgesetz geschützt ist.

Das Gericht hat in diesen Entscheidungen zunächst festgestellt, daß die Absicht des Gesetzgebers, mit der alten Bestimmung des Paragraph 22 b FRG eine Begrenzung auf 25 EP auch bei Zusammentreffen einer Rente aus eigener Versicherung mit einer Hinterbliebenenversicherung zu wollen, nicht hinreichend zum Ausdruck gekommen ist. Deshalb halte es an der bisher hierzu ergangenen Rechtsprechung fest.

Der Gesetzgeber ist aber nach Feststellung des BSG wegen des eingeleiteten Systemwechsels nicht daran gehindert gewesen, den Anspruch auf Hinterbliebenenrente in die Begrenzung des Paragraph 22 b FRG einzubeziehen. Dies geschah mit der Gesetzesänderung vom 21. Juli 2004. Bei der Neufassung handelt es sich um eine verfassungsrechtliche nur unter engen Voraussetzungen zulässige echt rückwirkende Rechtsänderung.

Die Rückwirkung ist jedoch ausnahmsweise zulässig, weil bis dahin eine unklare Rechtslage bestand, bei der sich schutzwürdiges Vertrauen zugunsten der Spätaussiedler nicht bilden könnte. Damit gilt auch für die Vergangenheit, daß die von den Rentenversicherungsträgern vorgenommenen Begrenzungen auf maximal 25 EP wirksam bleiben. Daraus ergibt sich ein maximaler Rentenzahlbetrag in Höhe von zurzeit 654,25 Euro brutto.

Ungeklärt ist bis heute die Frage, ob die Absenkung der Entgeltpunkte auf 60 Prozent durch das Wachstums- und Beförderungsge-setzt (WFG) verfassungsgemäß ist. Auch hierzu gibt es unterschiedliche Auffassungen der Senate des BSG. Die Vorlagenbeschlüsse des vierten Senats aus den Jahren 1999 und 2000 (erweitert durch einen neuen Beschluß 2004) sind durch das Bundesverfassungsgericht bisher nicht entschieden. (DOD)
 
     
     
 
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