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Es läßt sich noch nicht überschauen, wie Polen bei dem Treffen in Nizza den Ran Spaniens mit 28 Stimmen im EU-Rat ergatterte. Sicher scheint nur, daß Außenministe Fischer, Liebling der Madeleine Albright, in Nizza in gewundener Diplomatensprach klarstellte: "Es wird keinen Vertrag zu Lasten Dritter geben." Man darf dahe davon ausgehen, daß bei dem vorangegangenen Schröder-Besuch in Warschau nicht nur dies Rangfragen behandelt worden sind, sondern auch der dieser Tage veröffentlichte Vorschlag Polen in die Stiftung Preußischer Kulturbesitz aufzunehmen, seine Ermunterung un Ausführung erfahren hat.
Nun wäre zunächst nichts dagegen einzuwenden, Länder, die sich seit de Waffenstillstand von 1945 auf dem Gebiet Preußens ausgebreitet haben, in diverse Gremie aufzunehmen. Es kommt doch letztlich nur darauf an, welche Ziele mit solche Organisationsgründungen verfolgt werden. Wenn die für die Aufnahme Polens in die Stiftung plädierende "Kopernikus-Gruppe" unter Federführung von Dieter Bingen Darmstadt, und Kazimierz Wóycicki, Stettin, das deutsch-polnische Vertragswerk zu Lösung der kriegsbedingt verlagerten Kulturgüter als mangelhaft rügt, dann muß de Vertrag überprüft werden. Maßstäbe können nur völkerrechtliche Prinzipien sein, wi sie in der Haager Landkriegsordnung von 1907, dem Londoner Abkommen von 1945, der IV Genfer Konvention von 1949 u. a. ausgeführt wurden.
Danach gilt, um die Vertragswerke in ihrer Sinnmitte zu deuten, daß Plünderunge untersagt, privates oder öffentliches Eigentum nicht eingezogen werden darf und "Das Strafrecht des besetzten Gebietes bleibt in Kraft". Dies mag abwegi angesichts offiziell gegenteiliger Versuche wirken, findet aber von der Argumentation d einen soliden rechtlichen Grund, wo von der bindenden Verpflichtung aller Vertragswerk der Bundesrepublik an das Völkerrecht ausgegangen wird.
Bei den Versuchen der "Kopernikus-Gruppe" schimmert die auch kaum verhohlen Absicht durch, nicht nur das Völkerrecht außer acht zu lassen, sondern auch schon die "Diskussion um die Anwendung des personalen bzw. des territorialen Provenienzprinzip zu vermeiden und eine pragmatische Lösung zu suchen". Diese und ähnlich gewunden Argumente scheinen den Eindruck zu erwecken, als würde man das etwas schnoddrige, abe gleichwohl in aller Herren Länder verbindlich gültige Motto "Wer zahlt, schaff an" in sein Gegenteil verkehren wollen.
Auch werden rechtliche Argumente ausgespart, wenn kurzerhand davon gesprochen wird daß die "polnischen Bewohner so zu Vermächtnisnehmern" deutscher Kulturgüte (und doch wohl Privateigentums?) geworden sind, nachdem vordem windig formuliert worde war, daß "zum Schutz vor Bombardierungen Auslagerungen vorgenommen worden sind unter anderem nach Schlesien. Dort wurden ausgelagerte umfangreiche Bestände nach de Kriegsende von polnischen Behörden und Privatpersonen aufgefunden und galten lange als verschwunden." Dies klingt, als hätten deutsche Behörden Kunstgüter nach Pole ausgelagert, die dann geradezu gezwungenermaßen als kulturelles Strandgut aufgelese wurden. Soviel Euphemismus im Text verdeckt historische und rechtliche Sachverhalte läßt auch für die von der "Kopernikus-Gruppe" geäußerte Vermutung, daß die "Zusammenarbeit" mit den Vertriebenen zunehmen könnte, wenig Raum. Dazu wieg die rechtliche Last des privaten und öffentlichen Eigentums zu schwer. M. D |
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