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Spezialisten für das Recht ; obschon sie es hätten sein können, waren sie nicht notwendigerweise Rechtsanwälte .
Die ersten Juristen (iuris consulti) waren die Pontifices , die alleine das gesamte Recht kannten, es auf Streitfälle anzuwenden verstanden und die Prozeßformeln ebenso besaßen wie den Kalender der Fasten . Doch seit dem Zwölftafelgesetz von 450 v.Chr. und vor allem durch die von Cn. Flavius, dem Sekretär des Appius Claudius, 304 v.Chr. vorgenommene Bekanntmachung der Rechtsformeln wurde das Recht laisiert. Die Spezialisten begannen, ihr juristisches Wissen dem Volk verständlich machten. Ihre Rolle war sehr bedeutend, denn sie berieten Mandanten, Priester und Richter. Als Rechtspraktiker nahmen sie in besonderen Fällen Konsultationen und Gutachten (responsa) vor. Dank ihnen wurde das Recht zur ars boni et aequi (Kunst des Guten und Gerechten).
Die ersten bedeutenden Juristen waren Tib. Coruncarius, Konsul 280, Sext. Aelius Paetus, Konsul 198, Cato der Ältere, Zensor 184, P. Mucius Scaevola, Konsul 133, Q. Mucius Scaevola, dessen Sohn und einer der Lehrer Ciceros , und Servius Sulpicius, ein Freund Ciceros.
Gegen Ende des 1. Jhs. n.Chr. bildeten sich zwei Juristenschulen heraus: Die sabiniani (Ateius Capito, Masurius Sabinus) und die proculiani (Proculus, Labeo). Erstere schienen eher traditionell, letztere eher Neuerungen gegenüber aufgeschlossen zu sein. Doch war dieser Rivalität nur eine kurze Dauer beschert.
Die bedeutendsten Juristen des 2. und 3. Jhs. waren Gaius, Papinius, Paulus und Ulpian. Sie hinterließen zahlreiche Werke (Digesten , institutiones, Regeln, Sätze), die mehr oder weniger ausgearbeitete Rechtshandbücher sind. Ihr Werk begründet die Jurisprudenz, die nicht nur, wie heutzutage, die Entscheidungen der Rechtsprechung umfaßt, sondern vielmehr eine allgemeine Wissenschaft von den göttlichen undmenschlichen Dingen, das Wissen vom Gerechten und Ungerechten war, also gleichermaßen Rechtswissenschaft und -praxis enthielt. Die Juristen haben nicht nur das Recht angewandt, sondern es gleichermaßen befördert. Trotzdem schwand ihre Bedeutung um die Mitte des 3. Jhs., da die kaiserlichen Verfügungen nunmehr die einzige Rechtsquelle darstellten. |
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