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Als freiheitlich-demokratischer Rechtsstaat hat die Bundesrepublik Deutschland Berührungsängste mit der Zensur. Nichtsdestotrotz gibt es einen staatlichen Jugendmedienschutz. Nachdem am 9. Juni 1953 das Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften verabschiedet worden war, wurde am 18. Mai 1954 die heutige "Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien" als "Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften" gebildet. Hierbei handelt es sich um eine dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) nachgeordnete selbstständige Bundesoberbehörde mit eigenem Haushalt und Sitz ist Bonn.
Neben der Förderung wertorientierter Medienerziehung und der Sensibilisierung der Öffentlichkeit für Probleme des Jugendmedienschutzes ist - wie der Name schon sagt - die Kernaufgabe der Prüfstelle, der Jugendgefährdung verdächtige Schriften, Ton- und Bildträger sowie Interne tseiten zu prüfen und gegebenenfalls strafbewehrten Verboten zu unterwerfen, zu indizieren. Eine solche Indizierung hat für diese Medien Abgabe- und Vertriebsbeschränkungen zur Folge, die Kindern oder Jugendlichen den Zugang zumindest theoretisch unmöglich machen.
Die erste Sitzung, bei der über Indizierungsanträge entschieden wurde, fand am 9. Juli 1954 statt. Die ersten beiden Werke, die das Verdikt traf, waren "Tarzan"-Comics. Begründet wurde deren Induzierung damit, daß dieses "Ergebnis einer entarteten Phantasie" auf Jugendliche "nervenaufpeitschend und verrohend wirken" und diese "in eine unwirkliche Lügenwelt versetzen" würde.
Wie diese Beispiele zeigen, ist der Begriff "jugendgefährdend" interpretationsfähig beziehungsweise -bedürftig. Neben Volksverhetzung, Anleitungen zu Straftaten, Gewaltverherrlichung und -verharmlosung, Aufstachelung zum Rassenhaß, Pornographie sowie Medien, die den Krieg verherrlichen oder Kinder oder Jugendliche in unnatürlicher, geschlechtsbetonter Körperhaltung darstellen, wird nach Paragraph 18 Absatz 1 des Jugendschutzgesetzes alles als jugendgefährdend eingestuft, was "die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit" gefährdet.
Im Jahre 1978 wurde der Kreis der Institutionen, die eine Prüfung beantragen können, wesentlich erweitert. Seitdem sind neben den obersten Jugendbehörden der Länder auch die Jugendämter der Kommunen antragsberechtigt. Daneben können anerkannten Träger der freien Jugendhilfe Anregungen zur Prüfung geben. Die Folge ist, daß sich die Anzahl der Indizierungsanträge deutlich vervielfachte.
Im Juni 2002 wurde nach dem Amoklauf von Erfurt ein neues Jugendschutzgesetz verabschiedet, welches das "Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften" und das "Gesetz zum Schutz der Jugend" in der Öffentlichkeit ersetzte. Am 1. April 2003 trat es in Kraft. Entsprechend der neuen Gesetzeslage fallen in die Kompetenz der Prüftstelle auch neue Medien wie beispielsweise Webseiten. Aus diesem Grund erhielt die "Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften" ihren heutigen Namen "Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien". |
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