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Die einfacheren Vergehen wurden von den Magistraten kraft ihrer Amtsbefugnis mit einer Geldbuße ohne jede weitere Formalität geahndet; es wurde lediglich die begangene Tat beurkundet.
Die vor Zivilgerichten verhandelten Delikte, z.B. Diebstahl oder Vermögensschäden, wurde mit einer Geldstrafe geahndet, die sich nach dem beanspruchten Schadenersatz bemaß. Bei politischen Vergehen sowie solchen gegen das gemeine Recht, die vor Strafgerichten verhandelt wurden, waren zwei Arten der Bestrafung (poena) vorgesehen: einerseits körperlicher oder bürgerlicher Tod (deminutio capitis ),was die Konfiskation von Hab und Gut nach sich zog und dem Bestraften Feuer und Wasser verbot, der sich aber durch freiwillige Verbannung der Bestrafung entziehen konnte; andererseits gab es Geldbußen, Ehrlosigkeit, Gefängnis oder Verbannung. Die Bestrafungen wurden vor dem Strafgericht vollzogen, und manche von ihnen, die vor Zivilgerichten stattfanden, zogen die Ehrlosigkeit, den Verlust der Bürgerrechte , nach sich, doch konnte diese Ehrlosigkeit durch Amnestie (indulgentia) aufgehoben werden.
Die Gleichheit vor dem Gesetz war im Prinzip durch das Zwölftafelgesetz verkündet, doch waren die Strafen bedeutend härter, wenn der Angeklagte aus einer unteren sozialen Schicht stammte. Zur Kaiserzeit gab es dann zwei Arten der Bestrafung für dasselbe Verbrechen, eine für die honestiores , eine für die übrigen. |
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