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55 Jahre Feindstaatenklausel - wie lange noch?

 
     
 
Die Vereinten Nationen stehen für Recht und Gerechtigkeit zwischen den Völkern, si stehen für Sicherheit und 55 Jahre nach Unterzeichnung der Charta der Vereinten Natione vom 26. Juni 1945 auch für Kontinuität.

Kontinuität kann bisweilen auch die Ungerechtigkeit und das Unrecht haben. Die Chart beinhaltet für die heutige Zeit unhaltbare weil in hohem Maße ungerechte Regelungen Artikel 53 Absatz 1 Satz 2,2 und 3. Halbsatz und Absatz 2 sowie Art. 107 der Charta de Vereinten Nationen erklären beispielsweise Deutschland zum "Feindstaat" un damit für vogelfrei.

Die Bestimmungen der Artikel 53 und 107 der Charta diskriminieren Deutschland Österreich und Japan, indem Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen ohne Zustimmung de Sicherheitsrat
es Zwangsmaßnahmen gegen diese Länder beschließen können, ohne da hierdurch gegen die Charta verstoßen würde.

Gemäß VN-Charta gelten die damaligen Achsenmächte im Zweiten Weltkrieg Deutschland Österreich, Italien, und das verbündete Japan als sogenannte Feindstaaten. Die Bestimmungen sind über 55 Jahre nach Beendigung jenes Krieges, nach über 50 Jahren de Zusammenarbeit mit diesen zuverlässigen demokratischen Staaten, nach über 50 Jahren de äußersten Zurückhaltung in der Nutzung der eigenen Streitkräfte jenseits der eigene Grenzen und nach Jahrzehnten der Einbindung in die internationalen und supranationale Staatengemeinschaften Vereinte Nationen, Europäische Union, Europarat und OSZ schlichtweg nur noch unverständlich. Diese Regelungen der Charta gehören daher auf die Tagesordnung der Generalversammlung der Vereinten Nationen, um einer ersatzlose Streichung zugeführt zu werden, so wie jedes Land Gesetze ändert, wenn sie nicht meh sinnvoll erscheinen. Bleibt die Feindstaatenklausel rechtlich gültig und mag ihr Anwendung auch noch so sehr theoretischer Natur sein, kann dies nur noch als beabsichtig Diskriminierung verstanden werden.

Aus Sicht deutscher Heimatvertriebener ist die aus der Charta erwachsend Diskriminierung gleich doppelter Natur, da über die Diskriminierung der Artikel 53 un 107 der VN-Charta hinaus auch das Selbstbestimmungsrecht der Völker gemäß Artikel Ziffer 2 der VN-Charta für die Bevölkerung der deutschen Ostprovinzen, die zu Millione brutal vertrieben wurde, keine Verwirklichung erfährt. Dieser völkerrechts- un menschenrechtswidrige brutale Akt der Vertreibung wird seit den verschiedene Vertreibungen in den letzten zehn Jahren auf dem Balkan vom Internationale Strafgerichtshof gewissenhaft verfolgt.

Die Vertreibung der Deutschen bleibt trotz gegenteiliger Erklärungen der Vereinte Nationen ein Ausnahmefall, denn Jahrzehnte nach den Nürnberger Prozessen findet ein strafrechtliche Verfolgung der Verbrechen Angehöriger der Vertreiberstaaten, selbst wen ihnen individuelles Unrecht im Sinne menschenrechtswidriger Verbrechen nachgewiesen werde kann, nicht statt.

80 Jahre nach der Volksabstimmung vom 11. Juli 1920 in Ost- und Westpreußen, in Ausübung des Selbstbestimmungsrechtes der Völker, das in der internationale Völkergemeinschaft als ius cogens (zwingendes Recht) gewertet wird, bleiben den deutsche Heimatvertriebenen das Selbstbestimmungsrecht und das damit im Zusammenhang stehende Rech auf die Heimat verwehrt. Was bleibt ist eine VN-Charta, die zur Floskel verkommt. E besteht Handlungsbedarf!

 
     
     
 
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