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Der deutsch-polnisch "Vertrag über gute Nachbarschaft und freundschaftliche Zusammenarbeit" vo 17. Juni 1991 hat sich, einer Vertragsklausel entsprechend, stillschweigend um weiter fünf Jahre verlängert. Die in Bonn ansässige "Gesellschaft zur Unterstützung de Deutschen in Schlesien, Ostbrandenburg, Pommern, Ost- und Westpreußen" (AGMO e.V. hat daher kürzlich Bilanz gezogen und eine Nachbesserung des Vertrages bei der nächste sich bietenden Gelegenheit gefordert.
Insbesondere wurde beanstandet, daß die Republik Polen durch die "Verzögerun eines Minderheitengesetzes und der noch nicht erfolgten Ratifizierung verschiedene Konventionen des Europarates die deutsche Volksgruppe jahrelang vertragswidri benachteiligt" habe. Der in den Artikeln 20 und 21 des Deutsch-polnischen Vertrage erwähnte "Minderheitenschutz" müsse genauer definiert werden.
In Artikel 20 des Vertrages wird den Angehörigen der deutschen Volksgruppe "Personen polnischer Staatsangehörigkeit, die deutscher Abstammung sind oder die sich zur deutschen Sprache, Kultur oder Tradition bekennen", das Recht zuerkannt "einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen Mitgliedern ihrer Gruppe ihre ethnische kulturelle, sprachliche und religiöse Identität frei zum Ausdruck zu bringen, zu bewahren und weiterzuentwickeln, frei von jeglichen Versuchen, gegen ihren Wille assimiliert zu werden".
Der Artikel 21 verlangt den Schutz der Identität, die Berücksichtigung der jeweilige Geschichte und Kultur sowie entsprechende Förderung von Bildungseinrichtungen und die Möglichkeit des Unterrichts von Geschichte und Kultur.
Seit Vertragsabschluß 1991 sind jedoch mehrere wichtige internationale Übereinkomme geschlossen worden, die eine Nachbesserung des Vertrages notwendig erscheinen lassen, s die AGMO. Dies treffe insbesondere auf das Rahmenübereinkommen des Europarats zum Schut der nationalen Minderheiten vom 1. Februar 1995, die Europäische Charta der Regional- un Minderheitensprachen vom 21. Juli 1993 und die Europäische Charta der Regionale Selbstverwaltung vom 5. Juni 1997 zu.
Kritisiert wird auch, daß es eine historisch-unkritische Gleichsetzung zwischen den in der Bundesrepublik lebenden Polen mit deutschem Paß und Mitgliedern der autochthone deutschen Volksgruppe in der Republik Polen gebe. Diese Gleichsetzung im Vertragstext vo 1991 werde der historischen Dimension nicht gerecht, "da die Deutschen in de Republik Polen im Gegensatz zu den in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Polen die Kriterien einer nationalen Minderheit erfüllen". Nur für historische Volksgruppe wie der deutschen seien schließlich Regelungen wie die von zweisprachigen Ortsschilder sinnvoll.
Außerdem wurde von der AGMO moniert, daß sich aus dem Vertragstext keine subjekti einklagbaren Rechte für die deutsche Volksgruppe ergäben. Somit sei das Ganze eigentlic nichts weiter als "gutgemeinte Absichtserklärungen zwischen zwei Staaten". Zwa werde laut Vertrag das Führen von Vor- und Familiennamen in der Form der Muttersprach garantiert, die Realität sehe jedoch anders aus. Die polnischen Standesämter faßte nämlich Abschriften aus deutschen Personenstandsbüchern als von "polnischen" Urkunden auch aus der Zeit vor 1945 grundsätzlich nur in polnischer Sprache ab un bezögen sich dabei, laut einer Auskunft der Bundesregierung vom 20. August 1999 ausgerechnet auf das Bierut-Dekret Nr. 324 vom 10. November 1945. Somit werden die deutschen Namen weiterhin polonisiert und damit verfälscht; unbeglaubigte textidentisch Fotokopien sind dagegen im Rechtsverkehr ohne rechtliche Bedeutung. Ein Schulz heißt als weiterhin "Szulc", ein Schneider "Sznajder".
Die AGMO wies in diesem Zusammenhang auf die Möglichkeit hin, den Vertrag vor de nächsten automatischen Verlängerung um jeweils weitere fünf Jahre rechtzeitig un fristgemäß und nach dem international neuesten Stand der Volksgrup- penrechte deutlic nachzubessern.
Auch müsse die polnische Seite intensiver an ihre eingegangenen Vertragspflichte erinnert werden. So gehe es nicht an, daß der polnische Staat die mangelnde Förderun der deutschen Volksgruppe mit fehlenden finanziellen Möglichkeiten entschuldigt. Ein Einrichtung zweisprachiger Grundschulen sei primär die Aufgabe des polnischen Staates denn auch in der Republik Polen herrsche Schulpflicht. Rechtzeitig vor der nächste "klammheimlichen Verlängerung" der Vertrages müßten nun von deutscher Seit entsprechende Änderungen durchgesetzt werden. Dabei seien, so die AGMO, neben de politischen Vertretern der Heimatvertriebenen auch die Vertreter der in der Heima verbliebenen Landsleute gefordert.
Antonia Radelbeck
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