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Entschädigung für Verschleppte

 
     
 
Ab 1. Januar 2000 ist das "Zweite Gesetz zur Verbesserun rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in de ehemaligen DDR" in Kraft getreten. Das Gesetz sieht die folgenden Verbesserungen in Bereich der Rehabilitierungsgesetze und des Häftlingshilfegesetzes vor.

Die Kapitalentschädigung nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz fü ehemalige politische Häftlinge wird einheitlich auf 600 DM pro Haftmonat erhöht. Da bedeutet für die ehemaligen politischen Häftlinge, die bereits ein Kapitalentschädigung nach den bisher geltenden Sätzen erhalten haben, daß sie ein Nachzahlung beantragen können, und zwar 300 DM pro Haftmonat in den alten und 50 DM in den neuen Bundesländern.

Die nächsten Angehörigen – das sind die Witwen, Witwer, Kinder und Eltern – von Hingerichteten und die nächsten Angehörigen der während einer rechtsstaatswidrige Haft oder im Anschluß an die Haft an deren Folgen Verstorbenen sowie auch die nächste Angehörigen der Maueropfer erhalten von der Stiftung für ehemalige politische Häftling Leistungen, ohne daß in diesen Fällen – wie bislang – auf die wirtschaftlich Situation der Betroffenen abgestellt wird. Diese Leistungen können wiederholt bewillig werden.

Der Stiftungsfonds der Stiftung für ehemalige politische Häftlinge wird auc aufgestockt, um die Möglichkeiten der Stiftung zu verbessern und den aus den Gebiete jenseits von Oder und Neiße
Verschleppten, Zivildeportierten und Zivilinternierte Unterstützungsleistungen zu gewähren.

Die Antragsfristen in den drei Rehabilitierungsgesetzen (im Strafrechtlichen, in Verwaltungsrechtlichen und Beruflichen Rehabilitierungsgesetz) werden einheitlich um zwe Jahre bis zum 31. Dezember 2001 verlängert.

Zur Verdeutlichung: Während bisher nur Deutsche, die im Gebiet der früheren SBZ/DD gewohnt haben und von dort interniert oder verschleppt worden sind, Unterstützungen be der Stiftung für ehemalige politische Häftlinge, Wurzerstraße 106, 53175 Bonn beantragen konnten, können nun auch Deutsche, die als Kinder oder Erwachsene aus West und Ostdeutschland, Schlesien, Oberschlesien oder Hinterpommern, schlechthin aus den Gebiete jenseits von Oder und Neiße, interniert oder verschleppt worden sind, derartig Unterstützungen beantragen.

Wichtig ist ebenso eine Hinterbliebenenregelung; dazu sagte Staatsminister Rol Schwanitz vom Bundeskanzleramt anläßlich der letzten Beratung dieses Gesetzes am 26 November 1999 im Plenum des Bundestages wörtlich: "Wir bekommen jetzt ein Hinterbliebenenregelung über die Stiftung für politisch Verfolgte, in deren Rahme künftig Einmalleistungen in der Größenordnung von 8000 DM gewährt werden können un ein Rechtsanspruch – ohne Bedürftigkeitsprüfung, also quasi lebenslang – au laufende, also jährlich wiederkehrende Leistungen in einem Volumen von 6000 bis 8000 D besteht. Das ist für viele Betroffene eine Entschädigung, die weit besser ist als ein fiktive Kapitalentschädigung. Ich sage noch einmal: Das ist alles andere als ein Kleinigkeit." Walter Haac
 
     
     
 
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