|
Seit Jahresbeginn gelten neue Freibeträge. Für Besitzer größerer Vermögen lohnt es, sich rechtzeitig Gedanken über die Erbfolge zu machen. Auf rund sieben Billionen Euro summiert sich das Vermögen der Bundesbürger inzwischen. Alljährlich werden davon rund 200 Milliarden verschenkt oder vererbt. Auch der Fiskus profitiert davon. In den vergangenen Jahren hat sich das Erbschaftssteueraufkommen nahezu verdoppelt und betrug fast drei Millionen Euro, Tendenz steigend. So mancher Steuerbetrug könnte jedoch eingespart werden, wenn sich die Bundesbürger rechtzeitig mit der Materie beschäftigen würden. Wichtig ist für alle Betroffenen zu wissen, welche Freibeträge für die Vererbung und Verschenkung von Vermögenswerten gelten. Diese lauten seit dem 1. Januar 2002 wie folgt: Ehegatten 307.000 Euro, Kinder, Stiefkinder sowie Abkömmlinge verstorbener Kinder 205.000 Euro, Enkel und Stiefenkel, soweit der Elternteil nicht verstorben ist, sowie Eltern und Voreltern 51.000 Euro, Eltern und Voreltern bei Erwerb durch Schenkung sowie Schwiegereltern, Stiefeltern, Geschwister, Schwiegerkinder, Nichten und Neffen sowie der geschiedene Ehegatte 10.300 Euro, alle übrigen Erwerber, also entfernte Verwandte und sonstige Personen, auch Lebensgefährten 5.200 Euro.
Besonders wer Vermögen oberhalb dieser Beträge besitzt oder dieses an entfernte Verwandte vererben will, sollte sich rechtzeitig Gedanken über die Erbfolge machen. Alle zehn Jahre läßt sich Vermögen innerhalb der vorgenannten Freibeträge verschenken. Dadurch reduziert sich die Erbschaftssteuer oder kann sogar vermieden werden. Hinterläßt der Verstorbene zum Beispiel seinem einzigen Sohn ein Haus im Steuerwert von 400.000 Euro, muß der Sohn dafür 21.450 Euro Erbschaftssteuer zahlen. Überträgt der Vater hingegen bereits zu Lebzeiten die Hälfte des Hauses auf den Sohn und erfolgt der Erbfall mindestens zehn Jahre später, bleiben die Schenkung als auch die Erbschaft steuerfrei. Auch die Vermögenszusammensetzung entscheidet über die Höhe der Erbschaftssteuer. So wird zum Beispiel bebauter Grundbesitz nach der nunmehr auch weiterhin bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Ertragswertverfahren häufig nur mit rund 50 Prozent des tatsächlichen Verkehrswertes für die Erbschaftssteuer in Ansatz gebracht. Dies ist aufgrund der niedrigen Freibeträge und der höheren Steuerprogression insbesondere dann von Vorteil, wenn Vermögen an fernere Verwandtschaftsgrade oder an Lebensgefährten vererbt wird.
So zahlt zum Beispiel ein Lebensgefährte für eine Barerbschaft von 400.000 Euro rund 115.000 Euro Erbschaftssteuer, für ein Haus im gleichen Verkehrswert aufgrund der unterschiedlichen Bewertungsmethode häufig nur rund 45.000 Euro. Für Ehegatten, die über Vermögen oberhalb der Freibeträge verfügen, sei es empfehlenswert, auf die gegenseitige Erbfolge zu verzichten und die Kinder gleich zu Erben einzusetzen. Statt dessen könnten sich dann die Ehegatten lebenslanges Nießbrauchrecht am Nachlaß einräumen.
Je nach Vermögens- und Familiensituation könnten dadurch Steuern bis zu 70 Prozent gespart werden.
Bei den örtlichen Amtsgerichten - Abteilung für Erbangelegenheiten - kann sich jeder Bürger und jede Bürgerin infor- mieren, welcher Weg der Richtige ist, um rechtzeitig für sein Vermögen, egal ob klein oder groß, Vorsorge zu treffe |
|