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Gegen geltendes Recht und Amtseid

 
     
 
Die Äußerungen des Bundeskanzlers in Warschau haben den Streit um vermögensrechtliche Fragen im Zusammenhang mit der Vertreibung der Deutschen aus dem Osten verschärft. Vor allem seine Ankündigung, die Bundesregierung werde entsprechenden Forderungen entgegenwirken und dies auch vor internationalen Gerichten vertreten", stieß auf den energischen Widerspruch führender Vertreter des BdV und der Freundeskreisen: Schröder, so der Vorwurf, habe damit seinen Amtseid verletzt und stelle sich gegen geltendes Recht.

Wie aber sieht die Rechtslage
aus? Das Lastenausgleichsgesetz von 1952 regelt die Vermögensrechte in seiner Präambel wie folgt: "... unter dem ausdrücklichen Vorbehalt, daß die Gewährung und Annahme von Leistungen keinen Verzicht auf die Geltendmachung von Ansprüchen auf Rückgabe des von den Vertriebenen zurückgelassenen Vermögens bedeutet, und unter dem weiteren ausdrücklichen Vorbehalt, daß die Gewährung und Annahme von Leistungen für Schäden im Sinne des Beweissicherungs- und Feststellungsgesetzes weder die Vermögensrechte des Geschädigten berühren noch einen Verzicht auf die Wiederherstellung der unbeschränkten Vermögensrechte oder auf Ersatzleistung enthalten ..."

Das Vertriebenenzuwendungsgesetz von 1994 für die in der früheren DDR lebenden Heimatvertriebenen hält die Vermögensfrage gleichermaßen offen. In der amtlichen Begründung zum Gesetzentwurf heißt es: "Die Gewährung und Annahme der einmaligen Zuwendung berührt weder die Vermögensrechte der Vertriebenen noch enthält sie einen Verzicht auf deren Wiederherstellung oder auf Ersatzleistung durch die Schädiger; die Geltendmachung von Ansprüchen gegen die Schädiger wird durch diese Leistung nicht ausgeschlossen."

Auch durch die Ostverträge, den Grenzbestätigungsvertrag und den Nachbarschaftsvertrag ist die Vermögensfrage nicht ausgeräumt.

Das Bundesverfassungsgericht hat am 5. Juni 1992 zum Grenzvertrag ausgeführt: "Der Grenzvertrag trifft selbst keinerlei Regelung in bezug auf das Eigentum von aus den ehemaligen deutschen Ostgebieten vertriebenen oder geflohenen Personen und ihren Erben ... Der Vertrag bestätigt nur die jedenfalls faktisch seit langem zwischen Deutschland und Polen bestehende Grenze. Darin liegt eine völkerrechtliche Bestimmung der territorialen Zuordnung eines Gebietes zu einem Staat, nicht dagegen eine hoheitliche Verfügung über privates Eigentum. Insbesondere ist mit der Grenzbestätigung keine Anerkennung früherer polnischer Enteignungsmaßnahmen seitens der Bundesrepublik Deutschland verbunden."

In einer Entscheidung zum Nachbarschaftsvertrag vom 8. September 1993 führte das Bundesverfassungsgericht aus: "Der deutsch-polnische Nachbarschafts- und Freundschaftsvertrag beeinträchtigt die Beschwerdeführer nicht in ihrem Eigentumsgrundrecht. Ungeachtet der ersten Erwägung seiner Präambel, wonach der Vertrag dazu dienen soll, die leidvollen Kapitel der Vergangenheit abzuschließen, trifft er selbst keinerlei Regelung in bezug auf das Eigentum von aus den ehemaligen deutschen Ostgebieten vertriebenen oder geflohenen Personen und ihren Erben. Dies ergibt sich aus dem im Zusammenhang mit der Unterzeichung des Vertrages erfolgten Briefwechsel. Die gleichlautenden Briefe bringen in Ziffer 5 die übereinstimmende Auffassung beider Vertragsparteien zum Ausdruck, daß der Vertrag sich nicht mit Vermögensfragen befasse. Im Hinblick auf die beide Vertragsparteien bindende Regelung in Art. 31 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Buchst. A des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge vom 23. Mai 1969 (BGBl. II S. 926) kann eine gegenteilige Auslegung des Vertrages ausgeschlossen werden. Angesichts der oft genug bestätigten Rechtsauffassung der Bundesregierung zu dieser Eigentumsfrage, die der polnischen Seite seit langen bekannt und während der Vertragsverhandlungen aufrechterhalten worden ist, besteht auch keine Verwirkungsgefahr." EB

 
     
     
 
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