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Bei deutschen Austreibungsopfern sind staatliche Institutionen in der Bundesrepublik anscheinend ohne große Bedenken dazu bereit, gesetzliche Ungleichbehandlung von Menschen hinzunehmen. Der Verstoß gegen das im Grundgesetz verankerte Grundrecht auf Gleichbehandlung aller vor Recht und Gesetz wird in solchem Falle als "zulässige Differenzierung" gerechtfertigt. Dies jedenfalls zeigt die Beantwortung einer parlamentarischen Initiative der Republikaner im Landtag von Baden-Württemberg zu Rentenkürzungen bei Vertriebenen durch die dortige CDU/FDP-Landesregierung (DS 12/4970).
Das hatte in seiner Ausgabe vom 25. März 2000 darüber berichtet, daß Deutsche, die bis 1945 in den Ostprovinzen des Deutschen Reiches gearbeitet und dort Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet haben, eine teilweise drastische Kürzung ihrer Renten hinnehmen müssen, wenn sie nach dem 19. Mai 2000 ihren Wohnsitz außerhalb der Bundesrepublik verlagert haben oder in die Ostprovinzen zurückziehen würden.
In ihrer Antwort räumte die Stuttgarter Landesregierung die Benachteiligung der Austreibungsopfer aus den Ostprovinzen, aber auch aus den anderen Austreibungsgebieten ein. Ihnen werde die Rente nur noch ohne denjenigen Anteil gezahlt, der auf Zeiten nach dem Fremdrentengesetz bzw. den Versicherungszeiten in den deutschen Ostprovinzen beruht. Bei einem Umzug ins Ausland ergäben sich dadurch "zum Teil erhebliche Rentenminderungen". Versicherungszeiten in den reichsdeutschen Gebieten außerhalb der heutigen Bundesrepublik könnten bei einer Rentenzahlung ins Ausland nicht mehr berücksichtigt werden. Nach dem Rentenüberleitungsgesetz vom 25. Juli 1991 sind Zeiten nach dem Fremdrentengesetz sowie Reichsgebietsbeitragszeiten nur noch solche außerhalb des Bundesgebietes. Diese seien aber "vom Export der Renten-Leistung ins Ausland" ausgenommen.
Anstelle einer Begründung verteidigt CDU-Sozialminister Repnik die getroffene Vereinbarung. Diese Regelung sei "im Hinblick auf die Finanzierung der Renten gerechtfertigt". Rentenrechtlich relevante Zeiten, die außerhalb der heutigen Bundesrepublik zurückgelegt wurden, sollten nur dann rentensteigernd berücksichtigt werden, wenn sich der Berechtigte in der Bundesrepublik auch ständig aufhalte. Obwohl die von dieser Festlegung betroffenen Menschen per Gesetz zu Rentnern minderen Rechts herabgestuft werden, sieht man im Stuttgarter Sozialministerium keinen Handlungsbedarf. Vielmehr verweist man auf die angeblich "geringe Zahl" von Betroffenen. Nach Angaben der Landesversicherungsanstalt Württemberg handele es sich in deren Zuständigkeitsbereich "allenfalls um 100 Fälle im Jahr". Dabei sei zu berücksichtigen, daß bloß Angehörige der Geburtsjahrgänge bis 1931 und früher von der Thematik betroffen seien.
Auf die Frage, ob es sich nach Ansicht der Landesregierung dabei um eine gesetzlich festgeschriebene Ungleichbehandlung von Staatsbürgern handele, fällt die Antwort eindeutig aus. Dies sei nach Auffassung der Landesregierung eine "zulässige Differenzierung", weil es sich um einen klar abgegrenzten Personenkreis handele. Die Republikaner wollten sich mit dieser Antwort nicht zufrieden geben: "Unser Grundgesetz ist an dieser Stelle eindeutig", sagte der Landtags-Abgeordnete Michael Herbricht: "Niemand darf wegen seiner Abstammung, Heimat und Herkunft benachteiligt werden. Meiner Meinung nach liegt hier jedoch eine eklatante Benachteiligung einer kleinen Minderheit aufgrund ihrer Herkunft aus den Austreibungsgebieten vor.
Eine Nachfrage beim BdV blieb bisher ergebnislos. Die Sprecherin erklärte, sie sei nicht autorisiert, sich zu den Rentenkürzungen bei Vertriebenen zu äußern.
Felix Kilian
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