|
Mit seiner Entscheidung, eine Sammelklage nach amerikanischem Recht zu unterstützen hat der Bundesvorstand der Sudetendeutschen Freundeskreis eine im Vertriebenenbereic beispiellose juristische Offensive gestartet. Neben der Beschwerde bei de UN-Menschenrechtskommission, die bereits in Vorbereitung ist, und der Klage gegen die Bundesregierung, die man vor dem Bundesverfassungsgericht wegen Verweigerung de diplomatisch en Schutzes anstrengen wird, begibt man sich bei einer Sammelklage in den US allerdings auf unsicheres Terrain. Die Erfolgsaussichten stehen nicht schlecht e sind jedoch erhebliche finanzielle Vorleistungen zu erbringen.
Das Modell der Sammelklage vor einem US-Gericht ist weltweit durch jüdisch Entschädigungsprozesse und die Forderungen osteuropäischer Zwangsarbeiter unter de NS-Regime bekannt geworden. Die Regelsituation für einen solchen class action lawsui sind allerdings Fälle im Verbraucherschutz oder im Schadenersatzrecht bei Unfällen. Die Sammelklage der Sudetendeutschen wird sich zunächst auf Versicherungsunternehme konzentrieren.
Die Freundeskreis wird jedoch nicht selbst als Kläger in Erscheinung treten, sonder nur unterstützend tätig werden. Die Klage führen werden Einzelpersonen, die in Zusammenhang mit ihrer Vertreibung Versicherungsguthaben verloren haben. Der Grund, waru man als erstes Versicherungen aufs Korn nimmt, ist recht einfach: Hier befindet man sic auf vergleichsweise sichererem Boden, denn es existiert bereits ein abgeschlossene Präzedenzfall.
Während die Gerichtskosten bei einer Sammelklage nicht sehr hoch sind, schlagen vo allem die Anwaltskosten gehörig zu Buche. Da amerikanische Anwaltskanzleien in der Rege Erfolgshonorare kassieren, ist ihr Wunsch, in den Fall einzusteigen, auch ein Gradmesse dafür, wie sie die Erfolgsaussichten einschätzen. Eine renommierte US-Kanzlei hat berei ihr Angebot abgegeben und damit erkennen lassen, daß sie einen positiven Abschluß fü die sudetendeutschen Kläger als realistisch einstuft. Die Klageerhebung wird aber nich vor dem Frühjahr 2000 erwartet.
Warum greifen die Sudetendeutschen erst jetzt zu diesen Mitteln? Vor allem, weil nu die Zeit günstig dafür ist. Der amerikanische Kongreß hat mit seiner Resolution Nr. 56 am 13. Oktober 1998 zugunsten von Alteigentümern im ehemaligen Ostblock den Bode bereitet. Nicht zuletzt hat jedoch auch das Geschehen im Kosovo zu einer weltweite Sensibilisierung gegenüber Vertreibungsverbrechen geführt, die in den USA ganz besonder stark ausgeprägt sein dürfte. Gernot Wild
|
|