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Vom Rechtsstaat zum Rechtsmittelstaat

 
     
 
Aus Hamburg kommen - trotz Koalitionskrach und "schmutziger Wäsche" im Rathaus - gelegentlich auch gute Nachrichten. Zum Beispiel diese: Die Hansestadt will arbeitsfähigen, aber arbeitsunwilligen Sozialhilfeempfängern künftig die Leistungen kürzen oder ganz streichen. Sie bewegt sich damit uneingeschränkt auf dem Boden des geltenden Rechts; neu ist eigentlich nur, daß dieses Recht auch konsequent und ohne Ausnahme angewandt werden soll.

Ob es dazu wirklich kommt, ist freilich keineswegs sicher. Wir leben nämlich, so sagt man, in einem Rechtsstaat, und das bedeutet: Jeder hat das Recht, alle Rechtsmittel auszuschöpfen. In der Praxis dürfte das, nach allen Erfahrungen, zur Folge haben, daß die gesetzestreuen Hanseaten alsbald von politisch korrekte
n Richtern belehrt werden, daß in diesem Lande Recht noch lange nicht Recht ist. Täterschutz geht über Opferschutz - das ist nicht nur in der Politik so. Auch in der Rechtsprechung hat sich - auf den Spuren der acht-undsechziger Gesellschaftveränderer - dieser verhängnisvolle Trend inzwischen durchgesetzt, durch alle Instanzen

Beispiel Nummer 1: Das Verwaltungsgericht Göttingen untersagte den Sozialbehörden, arbeitsunwilligen Asylbewerbern dau- erhaft die Sozialhilfe zu streichen. Wie hat man diese merkwürdige Interpretation (oder Einschränkung) des Paragraphen 25 Bundessozialhilfegesetz zu verstehen? Gilt deutsches Recht für ausländische Asylbewerber nur dann, wenn es ihnen zum Vorteil (nämlich zur Erlangung von "Staatsknete") gereicht? Und dürfen Faulenzer, Drückeberger und Sozialbetrüger nur dann bestraft werden, wenn sie einen deutschen Paß haben?

Beispiel Nummer 2: Das Verwaltungsgericht Köln untersagte die Ausweisung des radikalen Islamistenführers Metin Kaplan, obwohl dieser infolge seiner Verurteilung zu einer vierjährigen Haftstrafe seinen Asylstatus verwirkt hatte. Der "Kalif von Köln" war 1992 als Asylberechtigter anerkannt worden, hetzt seither in übelster Weise gegen sein Gastgeberland, wirkte an der Ermordung eines Rivalen mit, darf aber weiter unbehelligt in diesem ihm so verhaßten Deutschland leben. Die fadenscheinige Begründung des Gerichts: dem "Kalifen" drohe möglicherweise - wegen weiterer Straftaten - in der Türkei ein erneutes Gerichtsverfahren, und davor muß ein so bedauernswerter Hetzer und Krimineller natürlich geschützt werden. Von den Opfern (nicht den möglichen, sondern den tatsächlichen) islamistischer Extremisten war in dem Kölner Verwaltungsgerichtsverfahren übrigens keine Rede.

Weitere haarsträubende Beispiele höchstrichterlicher Rechtsverdrehung erleben wir immer wieder im Vorfeld sogenannter "Demonstrationen": Obwohl hinlänglich bekannt ist, welchen Gruppierungen aus der links- anarchistischen, aber auch aus der rechtsextremistischen Szene es nicht um "freie Meinungsäußerung", sondern nur um Randale geht, werden die Sicherheitsbehörden von den Gerichten gehindert, solche pseudodemokratischen Krawall-Aktionen zu un- terbinden, unter Berufung auf an den Haaren herbeigezogene Formalien. Diese Entartung zum Rechtsmittelstaat stärkt den Rechtsstaat nicht - sie zerstört ihn.
 
     
     
 
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