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Völkerrecht: Eigentumsansprüche ausgeschlossen

 
     
 
"Niemand hat das Recht oder wird das Recht haben, Eigentum in der Republik Polen in Frage zu stellen", meinte dieser Tage mit harschem Verweis auf die berechtigten Eigentumsansprüche deutscher Vertriebener der polnische Außenminister Geremek. Der Politiker, der vor Jahren von sich reden machte, als es noch um die Durchsetzung von Bürger- und Menschenrechte
n im kommunistischen Polen ging, kehrt sich mit solchen Drohgebärden ganz offensichtlich von der früheren Programmatik ab, die sein Vaterland aus den Fängen volksrepublikanischer Gesinnung befreite.

Bekanntlich gehört zu den Prinzipien der Bürger- und Menschenrechte nicht nur das Recht auf Eigentum, sondern auch das auf Heimat. Es erweist sich nunmehr nicht nur für den Fortgang europäischer Einigungsversuche als besonders verheerend, wenn im Gefolge der kleinen Vereinigung von 1989 der deutsche Osten mit einem nebulösen Grenzbestätigungsvertrag aus prinzipiellen völkerrechtlichen Verbindlichkeiten separiert wurde. Dies war ein Versuch, der gegen die Haager Landkriegsordnung, das Londoner Abkommen sowie die Wiener Konvention ging und zugleich polnische Interessen zu wahren trachtete. Es war auch ein Versuch, der sich nun gegen Europa richtet. Man kann sich nun einmal nicht ungestraft zwei Dingen gleichzeitig dienstbar machen.

 
 
     
     
 
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