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Die EU-Kommission hat diese Woche trotz starker Proteste von Lebensschützern ihre Entscheidung bekräftigt, die Forschung an Embryonen finanziell zu unterstützen.
Dennoch ist die Verwendung von Embryonen nur eingeschränkt erlaubt. Forschung an Stammzellen von Embryonen, die zu diesem Zwecke getötet werden müssen, ist demnach nur dann förderungswürdig, wenn diese vor dem 27. Juni 2002 gezeugt wurden. An nach diesem Datum gezeugten Embryos werde die Stammzellenforschung nicht mehr begünstigt. Eine Erklärung, warum man gerade diesen Tag wählte (als ob erst Embryonen ab diesem Tag schützenswert seien), blieben die europäischen Stellen schuldig
Der Rat einigte sich jedoch darauf, daß bis Ende 2003 keine Finanzmittel für die Produktion neuer embryonaler Stammzellen zur Verfügung gestellt werden. Auch künftig werden keine Projekte gefördert, die der Herstellung menschlicher Klone oder dem Ziel der Veränderung des menschlichen Erbgutes dienen. Auch Forschungen, die alleine der Herstellung von Embryonen zur Gewinnung von Stammzellen dienen, sollen von der Förderung ausgeschlossen bleiben. Ist in einem Land die Forschung an embryonalen Stammzellen jedoch grundsätzlich erlaubt, könne diese auch gefördert werden, so EU-Forschungskommissar Philippe Busquin.
In Großbritannien zum Beispiel ist die Produktion von Embryonen eigens zur Gewinnung von Stammzellen ausdrücklich gestattet. In Deutschland hingegen ist dies verboten und nur Forschung an adulten Stammzellen erlaubt oder solchen, die ohne Beschädigung der Embryos gewonnen werden können, wie zum Beispiel solche aus dem Blut der Nabelschnur. Nicht erlaubt ist in Deutschland insbesondere die Forschung an eigens hierfür hergestellten Embryonen. Ethisch stellt sich jedoch die Frage, wann Zellen als Embryo bezeichnet werden können?
In diesem April ist es Medizinern in den USA gelungen, eine Eizelle ohne eine Befruchtung keimen zu lassen, so daß sie ein Stadium der Entwicklung erreicht, die dem eines Frühembryos ähnelt.
Dies ist prinzipiell die Herstellung embryonaler Stammzellen aus weiblichen Keimzellen, ohne das sich aus dieser "Jungfernzeugung", oder im Fachmedizinisch "Parthenogenese", menschliches Leben entwickeln könnte. Es existiert in der Tat nur ein embryonaler Zellhaufen. Die embryonale Entwick- lung stoppt als solche und es bleibt ein embryonaler Zellhaufen, aus dem wiederum die Stammzellen gewonnen werden können. Auf diese Weise ist man der ontologisch und moralisch wie rechtlich brisanten Frage aus dem Weg gegangen, wann eine befruchtete Eizelle menschliches Leben darstellt. Im oben genannten Falle handelt es sich nicht um eine befruchtete Zelle.
Das Problem, ob jeder Embryo ein werdender Mensch mit Personenwürde und uneingeschränktem Recht auf Leben darstellt, oder ob er nur ein Zellhaufen ist, über den man nach Gutdünken verfügen darf, existiert in diesem Falle nicht. Juristisch wie auch religiös-kirchlich versteht man unter einem Embryo ein aus der Verschmelzung von Ei- und Samenzelle entstehendes Leben, das sich zu einem vollständig und lebensfähigen neuen Individuum entwickeln kann. Unterschieden wird von Kritikern dieser Auffassung zwischen der Möglichkeit einer Zelle, sich zu einem Embryo zu entwickeln und ihrer Fähigkeit.
Die Möglichkeit der Entwicklung wird unter anderem durch die äußeren Umstände bestimmt, also der Einnistung in die Gebärmutter. Fähigkeit bezeichnet eher das dem Embryo innewohnende Entwick- lungspotential, also die genetische Kapazität. Wer also jedem der Entwicklung fähigen Embryo Menschenwürde zubilligt, muß dies auch für sogenannte "überzählige" Embryonen bei künstlicher Befruchtung oder bei Klonen tun. Eine Verwendung für medizinische Zwecke oder eine einfache Abtötung wäre auch hier ethisch wie rechtlich äußerst fragwürdig.
Stammzellen: Als ethisch unbedenklich gilt die Gewinnung adulter Stammzellen aus der Nabelschnur. Sie werden vor ihrer Nutzung zentrifugiert und dienen dem therapeutischen Klonen. |
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