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Die von der breiten Öffentlichkei nicht wahrgenommene, äußerst unbefriedigende Situation der deutschen Heimatvertriebene hinsichtlich ihres Rückkehrrechts in die Heimat und der heute noch in ihrer Heima Ostdeutschland lebenden Deutschen sowie der desolate Zustand weiter Teile Ostdeutschland erfüllt die Freundeskreis Ostdeutschland Landesgruppe Niedersachsen mi großer Sorge.
Neun Jahre nach Inkrafttreten des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland un der Republik Polen über gute Nachbarschaft und freundschaftliche Zusammenarbeit vom 17 Juni 1991 muß die Landesgruppe feststellen, daß insbesondere die in Artikel 2 verankerte Zusicherung der Vertragsparteien, "die Rechte und Pflichten de internationalen Standards für Minderheiten" auf der Grundlage gültige Völkerrechts und international anerkannter Erklärungen und Konventionen zu verwirklichen, bisher nicht eingehalten wurde.
Wir mahnen daher nicht nur die Beachtung und Verwirklichung der in Nachbarschaftsvertrag eingegangenen Verpflichtungen an, sondern erinnern auc nachdrücklich daran, daß bei Beitrittsverhandlungen zur Europäischen Union mit de östlichen Nachbarn unmißverständlich darauf hinzuweisen ist, daß der Volksgruppen- un Minderheitenschutz zu den zentralen Zielen der EU und auch zu der seit langem im Rahme der Osterweiterung der EU festgelegten rechtlichen Basis der Gemeinschaft gehört und zu einer tragenden Säule der gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik erhoben worden ist.
Wir schließen uns der von Prof. Dr. Dieter Blumenwitz vertretenen Meinung an, da "weder in den bilateralen deutsch-polnischen Beziehungen noch auf multinationale Ebene bisher Regelungen getroffen werden konnten, die dem Schicksal einer vertriebene Minderheit ausreichend gerecht werden. Die gemeinschaftsrechtlich verbürgt Niederlassungsfreiheit und Freizügigkeit gewährleisten jedenfalls nicht das anderenort Vertriebenen eingeräumte Recht auf freie Rückkehr zu ihren Wohnstätten und Vermöge ("right to return to their homes und prosperty")."
Nicht zuletzt unter diesem Gesichtspunkt sollten das Recht auf die Heimat und ein qualifizierte Minderheitenschutzbestimmung auch in die Europäische Grundrechte-Charta mit deren Ausarbeitung sich derzeit ein Ausschuß der EU befaßt, mit aufgenommen werden.
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