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Frage: In diesem Jahr werde ich heiraten. Meine zukünftige Frau möchte ich finanziell absichern für den Fall, daß ich zuerst sterbe. Wie lange müssen wir verheiratet sein, damit sie Anspruch auf Witwenrente hat?
Antwort: Eine sogenannte Wartefrist gibt es nicht. Voraussetzung ist lt. Gesetz nur, daß Sie zum Zeitpunkt des Todes rechtsgültig verheiratet sind. Das ist bereits der Fall, wenn Sie sich vor dem Standesbeamte n das "Ja-Wort" gegeben haben. Ab diesem Moment besteht Anspruch auf Witwenrente, wenn Sie vor Ihrem Tod mindestens 60 Rentenbeiträge eingezahlt haben.
Gezahlt wird auf Antrag in jedem Fall das sogenannte Sterbevierteljahr, also drei volle Monatsrenten. Unter Umständen kommt danach bei hohem eigenen Einkommen die Witwenrente nicht mehr zur Auszahlung. Denn ab dem vierten Monat greift die 1986 eingeführte Einkommensanrechnung. Doch lohnt sich der Rentenantrag immer schon für die ersten drei Monate.
Die "Anrechnung" ist eine verteufelte Sache sowohl beim Tode des Mannes als auch der Frau. Hierzu gibt es gute übersichtliche Informationsbroschüren der LVAs oder der BFA "Die Hinterbliebenenrenten", es lohnt sich aber rechtzeitig nach dem Tod eines Ehepartners der Besuch bei einer Beratungsstelle der BfA bzw. LVA, Bahnversicherungsanstalt o. a.
Übrigens haben auch Sie im umgekehrten Fall Anspruch auf Witwenrente, wenn also Ihre Frau zuerst sterben sollte und sie 60 Rentenbeiträge eingezahlt hatte, auch hier sind die Anrechnungen zu beachten. Vertriebene müssen Arbeit in früherer Heimat nachweisen
Frage: Wir haben nachstehende Pressenotiz gelesen, in der auch ein Urteil zitiert worden ist; seitdem sind wir sehr irritiert und bitten um eine möglichst verständliche Antwort.
"Vertriebene müssen für ihre Rente nachweisen, daß sie in ihrer früheren Heimat in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden und dort Zahlungen zur Rentenversicherung geleistet haben. Das entschied das Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz. Gelingt einem Betroffenen dieser Nachweis nicht, ist in jedem Fall eine Kürzung der Rente in Deutschland zulässig. (Az.: LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27. Oktober 1997 L2I167/95.)"
Antwort: Die Rentenansprüche für Vertriebene, Flüchtlinge aus der SBZ/DDR und Aussiedler richten sich grundsätzlich nach dem Fremdrentenrecht. Das Ziel ist die Eingliederung dieses großen Personenkreises in die deutsche Rentenversicherung. Das Urteil meint offensichtlich in seiner Begründung die Anrechenbarkeit von Versichertenzeiten bei der Rente. Es besteht hierbei ein Unterschied, ob eine Beitragszeit nur glaubhaft gemacht z. B. durch Zeugen- oder nachgewiesen ist durch Versicherungsunterlagen, Sozialversicherungsausweis u. a.;
Beitragszeiten, die bei einem nichtdeutschen Versicherungsträger zurückgelegt wurden, stehen den Beitragszeiten im Bundesgebiet gleich. Können die Beitragszeiten nur glaubhaft gemacht werden, werden sie zeitlich voll angerechnet, allerdings erfolgt bei den anzuerkennenden Entgelten eine Kürzung um ein Sechstel.
Versicherte, die bereits Rente beziehen, haben nichts zu befürchten, durch das o. a. Urteil ändert sich gar nichts.
Wer mehr zum Fremdrentenrecht wissen will, kann kostenlos eine 1997 herausgegebene Broschüre "Die Rente" Bestellnummer A 815 anfordern beim Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung Referat Öffentlichkeitsarbeit, 53105 Bonn.
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