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Daß in der Bundesrepublik Deutschland das Eigentum und das Erbrecht laut Artikel 1 des Grundgesetzes gewährleistet sind und daß Enteignungen nur zum Wohl der Allgemeinhei und aufgrund eines Gesetzes zulässig sind, das auch die Entschädigung regelt, dürft eigentlich selbstverständlich sein. Es ist noch nicht ins allgemeine Bewußtsei gedrungen, daß jedoch die seinerzeitige Bundesregierung nach der Wiedervereinigung eine Teil dieser Eigentumsgarantie außer Kraft gesetzt hat, nämlich für jene Deutschen deren Eigentum zwischen 1945 und 1949 im mitteldeutschen Herrschaftsbereich de sowjetisch en Besatzungsmacht enteignet wurde. Deren Grundstücke, Gebäude, Kunstwerke Betriebe usw. will der Staat Bundesrepublik Deutschland behalten mit der Begründung, die sowjetische Staatsführung habe die Aufrechterhaltung der Enteignungen als Voraussetzun ihrer Zustimmung zur Wiedervereinigung verlangt. Und sie bleibt auch bei diese Behauptung, obgleich damalige sowjetische Regierungsmitglieder zuletzt de Ex-Außenminister Schewardnadse in einem Focus-Interview im Oktober 1999 entschieden widersprechen. Das alles veranlaßte bisher die deutsche Bundesregierun nicht, ihre auf Falschaussagen beruhende Grundauffassung zu korrigieren.
Das führt zu absurden Folgerungen, wie sie am Beispiel der Familie G. aus de sächsischen Kreis Schwarzenberg (heute Aub) deutlich werden. Der Großvater der heutige Frau G.-N. betrieb zusammen mit seinem Bruder ein mittelständisches Unternehmen. 194 wurde er bei der sowjetischen Besatzungsmacht von einem ortsansässigen Kommunisten als angeblicher "Nazi-Aktivist" denunziert. Tatsächlich war der nun 50jährig Unternehmer 1933 in die NSDAP eingetreten und hatte die ehrenamtliche Tätigkeit eine Blockwartes übernommen. Irgendwelche strafrechtlichen Vergehen wurden ihm nich vorgeworfen. Dennoch setzte ihn die Sowjetmacht fest. Als Dank für die Denunziation beka der Kommunist die Aufgabe übertragen, die Vermögensanteile des Herrn G. in der Firma zu verwalten. G. wurde im September 1945 durch die Operativgruppe des NKWD der UdSSR, Krei Schwarzenberg, als ehemaliger Blockwart der NSDAP ins Sonderlager Nr. 1 des NKW verbracht. Nach nicht einmal drei Jahren entließen ihn die Sowjets. Die für sowjetisch Verhältnisse ungewöhnlich kurze Haftdauer das Normalmaß einer Verurteilung ware 25 Jahre spricht dafür, daß man trotz aller Anstrengungen nichts Belastende gefunden hatte.
Den Anteil an seinem Unternehmen aber war er los. Der kommunistische Denunzian verwaltete so lange seine Vermögensanteile, bis die DDR einen Scheingrund fand, das ganz Unternehmen zu einem volkseigenen Betrieb zu verstaatlichen. Irgendwann im Laufe der Jahr fiel es der Wirtschaftspolitik der DDR zum Opfer. Es wurde zunächst mit einem anderen VE fusioniert und dann stillgelegt. Bei der Wiedervereinigung existierte noch das Grundstüc sowie eine nicht mehr genutzte Betriebshalle. Das war alles.
Nun wollten die Nachkommen der damaligen Besitzer Grundstück und Halle zurückhaben Die Bundesrepublik aber weigerte sich mit der Behauptung, die Enteignung sei durch die sowjetische Besatzungsmacht vor Gründung der DDR erfolgt und dürfe daher nich rückgängig gemacht werden.
Nun ist es in diesem Falle aber durchaus unklar, wer enteignet hat und wann die Enteignung rechtskräftig wurde. Tatsächlich wurden nicht alle Enteignungen, die die sowjetische Besatzungsmacht zunächst vorgesehen hatte, auch letztendlich durchgeführt Es erfolgte noch einmal eine Überprüfung. Und erst, wenn die sowjetisch Militäradministration die Sequestrierung bestätigte, wurde sie in eine sogenannt "Enteignungsliste A" aufgenommen.
Die Familie G. versuchte über das Verwaltungsgericht Chemnitz die Rückübertragung zu betreiben. Das Gericht wandte sich an die Deutsche Botschaft in Moskau, um die "Enteignungsliste A" des Kreises Schwarzenberg einsehen zu können. Über da Auswärtige Amt erhielt die Familie G. die amtliche Auskunft, daß solche Listen in Staatsarchiv der Russischen Föderation nicht gefunden worden seien.
Daraufhin wandte sich die Enkelin des damaligen sowjetischen Opfers direkt an da Staatliche Archiv in Moskau und erhielt zwei Monate später von dort die Antwort "Wir haben die Liste der Konfiskationen durchgeschaut und eine Information über da Unternehmen Rudolf G. nicht gefunden."
Über das Verhalten des Auswärtigen Amtes kann man nur staunen.
Wenn aber Grundstück und Betrieb nicht in der Liste der von der Sowjetische Militäradministration veranlaßten Enteignungen enthalten sind, dann stünde eine Rückübereignung an die Erben nichts im Wege.
Die deutschen zuständigen Stellen aber weigern sich weiterhin, die Rückübertragun vorzunehmen. Und das, obgleich die Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation in April 1996 den damals verurteilten Rudolf G. als "Opfer politischer Repression" in vollem Umfang rehabilitiert hat.
Die Enteigneten, denen die Bundesrepublik Deutschland die Rückgabe oder die Entschädigung verweigert, betreiben mit zunehmender Energie nun auch auf internationale Ebene ihre Wiedergutmachung. Dabei verlangen sie doch nur Selbstverständliches. Joche Arp |
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