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Präzedenzfall-Verdikt in Brünn

 
     
 
Die Bürger der Tschechischen Republik deutscher und ungarischer Nationalität, die nach dem Zweiten Weltkrieg enteignet wurden, später jedoch ihre Unschuld und Loyalitä gegenüber der Tschechoslowakischen Republik während der deutschen Besatzungszei 1939–1943 nachgewiesen haben, werden ihr einstiges bewegliches Eigentum sowi Immobilien zurückerhalten können. Dies geht aus einem Präzedenzfall-Verdikt de tschechisch
en Verfassungsgerichtshofes in Brünn hervor, über das die tschechische Medien jüngst berichteten.

Das Verdikt betrifft den Fall von Marian Dlouby und Ivana Novakova, beide deutsche Nationalität, die mit tschechischen Behörden schon seit sieben Jahren um ihr Restitutionsansprüche streiten. Nach den Entscheidungen der Gerichte niedrigerer Instan und des Prager Landwirtschaftsministeriums wurde ihnen in Dolni Mokropsy bei Prag nur ih einstiges Grundstück zurückgegeben, nicht aber das Gut, das die Behörden im Jahre 199 privatisiert haben. "Bei allen Verhandlungen waren die Beamten mit den Forderunge meiner Klienten inoffiziell einverstanden, allerdings warteten sie (die Beamten), bis ei Gericht den Mut fand, diese Auffassung zu bestätigen", erklärte der Anwalt vo Dlouby und Novakova, Marian Heres.

Der Verfassungsgerichtshof begründete das Verdikt mit Worten, es sei nicht möglich daß die Leute, die ihr Eigentum wegen der Benesch-Dekrete verloren und später ihr Loyalität gegenüber der Tschechoslowakei während des Zweiten Weltkrieges nachgewiese hätten, ihr Eigentum nicht zurückerhalten können. "Ein Teil von Bürgern deutsche und ungarischer Nationalität hat später nachgewiesen, sich an der Tschechoslowakei nich vergangen zu haben. Niemand hat aber dann ihr Eigentum zurückgegeben, weil die Kommunisten an die Macht gekommen sind", meinte das Mitglied de Verfassungsgerichtshofes Ivana Janu.

Die meisten deutschen Bürger der ehemaligen Tschechoslowakei wurden nach dem Zweite Weltkrieg aufgrund der Benesch-Dekrete enteignet und vertrieben. Nur ein kleiner Teil vo ihnen durfte bleiben oder aber mußte zwangsweise bleiben, weil er in bestimmte beruflichen Gruppen tätig war, die für den Fortgang spezifischer Produktionsprozess unerläßlich waren. Trotz schon wiederholt geführter Prozesse haben die tschechoslowakischen Behörden dies bisher nur jenen erlaubt, die sie fü "Antifaschisten" hielten.

Die Rechtsgrundlage für dieses völkerrechtswidrige Verhalten der tschechische Gerichte bilden weiterhin die so genannten Benesch-Dekrete. Der künftige EU-Kommissa Verheugen meinte übrigens auf Anfrage im Europäischen Parlament in Brüssel am 1 September 1999: Frau Abgeordnete, ... was die 3. Frage angeht, so bestand bisher imme Einigkeit, daß dieses Problem, beispielsweise die Benesch-Dekrete, nicht in die Erweiterungsverhandlungen einbezogen werden sollen ... Die Benesch-Dekrete, sowei sie sich auf Vertreibung und entschädigungslose Enteignung beziehen, sind obsolet, si enthalten keine rechtlichen Wirkungen mehr." A. v. A. / P. F.


 
     
     
 
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