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Das spanische Recht bietet auch Ausländern aus Nicht-EU-Staaten eine Reihe von Möglichkeiten für den legalen Aufenthalt in dem iberischen Königreich.
Wer als Nicht-EU-Bürger mit einem gewöhnlichen Touristenvisum eingereist ist, muß das Land nach 90 Tagen wieder verlassen. Darüber hinaus kann er ein Fünfjahresvisum beantragen. Der Antragsteller muß hierbei jedoch nachweisen, daß er seinen Lebensumterhalt selbst bestreiten kann, und erhält dann für die Zeit einen eigenen Ausländerausweis. Arbeiten darf er nicht.
Mit einen Arbeitsvertrag einer spanischen Firma unterm Arm darf, vorausgesetzt, es findet sich kein in Spanien Arbeitsberechtigter für die Stelle, ein Ausländer ebenfalls einreisen und die Stelle antreten.
Ist er dann ein Jahr legal in Spanien beschäftigt und hat einen Arbeitsvertrag für mindestens noch ein Jahr, darf er seine Familie nachholen, das heißt seinen Ehepartner , Kinder bis 18 Jahre und Eltern sowie Großeltern, die auf seine Kosten leben. Für diese kann er eine befristete Aufenthaltsgenehmigung beantragen. Daß er den Unterhalt seiner Angehörigen angemessen bestreiten kann, muß der Antragsteller nachweisen.
Wer ohne Abreitsgenehmigung bereits mindestens zwei Jahre in Spanien lebt und davon wenigstens ein Jahr (illegal) gearbeitet hat, kann, wenn er die illegale Beschäftigung zugibt, laut einem neuen Gesetz vom 7. August um eine befristete Legalisierung von Aufenthalt und Arbeit ersuchen, sofern er nicht anderweitig straffällig geworden ist. Wer ohne Arbeit schon drei Jahre in Spanien lebt und direkte nichtspanische Verwandte hat, die legal in Spanien leben und arbeiten dürfen, und einen Arbeitsvertrag für mindestens ein Jahr vorweist, kann ebenfalls eine befristete Arbeits- und Aufenthaltsgenehigung beantragen.
Darüber hinaus kann jeder um Arbeits- und Aufenthaltsgenehmigung nachsuchen, dessen Vater oder Mutter spanisch ist. Dies betrifft insbesondere Nachkommen spanischer Auswanderer nach Lateinamerika. |
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