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Was Kenner der linksradikalen Szene voraussagten, zeichnet sich jetzt ab: Mit der Entlarvung eines bedeutenden Teils der Ausstellung "Vernichtungskrieg – Verbrechen der Wehrmacht" als Propaganda-Show, die mit falschen Bildern und falschen Dokumenten ein diffamierendes Bild der Soldaten der Wehrmacht verbreitet, geben die Initiatoren Reemtsma und Heer keineswegs auf. Sie schuster
n daran herum, so daß zwar der zunächst vorgesehene Termin Ende Februar für die Wiedereröffnung nicht eingehalten werden kann, im Laufe des Jahres 2000 aber die Ausstellung wieder auf Reisen gehen soll.

Damit wird die während der Ausstellung immer wieder geäußerte Frage virulent, warum denn niemand Strafanzeige gegen die Verantwortlichen wegen Volksverhetzung erstattet.

In der Vergangenheit haben Juristen wie Nichtjuristen versucht, den Inhaber des Hamburger "Instituts für Sozialforschung", Jan Philipp Reemtsma, und den Leiter der Ausstellung, Hannes Heer, in diesem Sinne anzuzeigen. Stets sind die Anzeigen von den zuständigen Staatsanwaltschaften abgewiesen worden.

Während es in der Zeit des Nationalsozialismus im Strafgesetzbuch den Parapgraphen 130 gab, dessen Überschrift lautete: "Anreizung zum Klassenkampf" – er sollte kommunistische politische Meinungsäußerungen inkriminieren –, trat in der Bundesrepublik Deutschland an dessen Stelle der Paragraph 130 "Volksverhetzung". Damit sollten vor allem Äußerungen, die sich gegen Juden richten, verfolgt werden können. Der Paragraph droht Strafen von drei Monaten bis zu fünf Jahren dem an, der sich in einer Weise äußert, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören und die Menschenwürde anderer anzugreifen, indem zum Haß gegen Teile der Bevölkerung, zu Gewalt – oder Willkürmaßnahmen aufgefordert wird, oder der Teile der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet.

Nachdem die Reemtsma-Ausstellung geschlossen werden mußte, weil endlich aller Welt offenbar wurde, daß viele Beweisstücke falsch waren, erstattete der Rechtsanwalt Dr. jur. Hans Georg Hess im November 2000 Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft Hamburg gegen Reemtsma und Heer nicht nur wegen Volksverhetzung (§ 130 StGB), sondern auch wegen Betruges (§ 263 StGB). Er begründete die Anzeige damit, daß die Schau geeignet ist, "den öffentlichen Frieden zu stören durch Aufstachelung zum Haß gegen Teile der Bevölkerung und Angriff auf die Menschenwürde anderer, indem er (Reemtsma) Teile der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet." Damit meint Hess die Soldaten der Wehrmacht, die allein schon durch den Titel der Ausstellung kollektiv als Urheber von Verbrechen bezeichnet werden.

Seine Anzeige wegen Betruges begründete er so: "Die Ausstellungsmacher hatten die Absicht, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen durch Vorspiegelung falscher Tatsachen: Es flossen öffentliche Gelder, es wurden Eintrittsgelder genommen und Kosten bei Dritten verursacht", obwohl statt der Wahrheit in der Ausstellung Falsches gezeigt wurde.

Schon drei Wochen später teilte die Staatsanwaltschaft beim Landgericht Hamburg mit, daß das Ermittlungsverfahren eingestellt worden sei. Sie verweist darauf, daß in der Vergangenheit "in einer Vielzahl von Ermittlungsverfahren" die Ausstellung darauf hin überprüft worden sei. "Anhaltspunkte für das Vorliegen der von Ihnen angezeigten Straftat oder für mögliche andere in Betracht zu ziehende Straftatbestände haben sich nicht ergeben. Die jetzt bekannt gewordenen neueren Erkenntnisse, wonach einige der in der Ausstellung gezeigten Bilddokumente hinsichtlich ihres tatsächlichen Aussagegehalts falsch zugeordnet wurden, vermögen an der strafrechtlichen Beurteilung nichts zu ändern ... Der Straftatbestand der Volksverhetzung in der hier allein in Betracht zu ziehenden Alternative des Angriffs auf die Menschenwürde anderer durch Beschimpfung ... von Teilen der Bevölkerung in einer zur Störung des öffentlichen Friedens geeigneten Weise ... kommt nicht zur Anwendung." Nach Meinung der Staatsanwaltschaft zielt die Reemtsma-Ausstellung gegen "Die Wehrmacht als Gesamtorganisation", gegen "Das Bild von der Wehrmacht als ehrenhafte Armee", gegen "Die Legende von der sauberen Wehrmacht." "Eine institutionalisierte Personenmehrheit wird durch § 130 StGB aber nicht beschützt."

Eine Beschwerde von Rechtsanwalt Hess bei der Staatsanwaltschaft beim Hanseatischen Oberlandesgericht gegen den Einstellungsbescheid wurde als unbegründet zurückgewiesen.

Es mag die Justiz entlasten, daß Staatsanwälte politisch weisungsgebunden sind.

Dr. Hübner
 
     
     
 
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