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Es gibt für die Vertriebenen ein Rückkehrrecht

 
     
 
Welche Kriterien müssen erfüllt sein, um vom Tatbestand eines Völkermordes durc ethnische Säuberungen sprechen zu können?

Hauptkriterium ist nicht die Anzahl der Opfer, sondern eher die Absicht de Vertreibers. So beinhaltet gemäß Artikel 2 der Uno-Konvention gegen den Völkermord vo 1948 der Völkermord solche Handlungen, die in der Absicht begangen werden, ein nationale, ethnische, rassische oder religiöse Gruppe als solche ganz oder teilweise zu zerstören. Das sind natürlich Tötungen von Mitgliedern der Gruppe, Verursachung vo schwerem körperlichen oder seelische
n Schaden und auch vorsätzliche Auferlegung vo Lebensbedingungen für die Gruppe, die geeignet sind, ihre körperliche Zerstörung gan oder teilweise herbeizuführen. Interessant zu bemerken: Zur Zeit wird in Den Haag vor de internationalen Gerichtshof verhandelt im Fall Bosnien gegen Jugoslawien, ob Völkermor in Bosnien und Herzogewina seitens Jugoslawiens begangen wurde.

Mit welchen Maßnahmen hat denn die Uno dafür Sorge getragen, um ethnisch Säuberungen zu ächten?

Also vor allem durch Resolutionen des Sicherheitsrates und der Generalversammlung. E sind natürlich etliche Berichte, Studien von der Uno-Menschenrechtskommission, also vo der Unterkommission, für Verhütung von Diskriminierung für den Schutz der Minderheiten was die Normierung betrifft, schon vielfach geschehen. Aber wirksame Maßnahmen sin natürlich schwieriger in die Tat umzusetzen. Da braucht man natürlich internationale politischen Willen.

Welche Rechte haben die Opfer von ethnischen Säuberungen beziehungsweis Vertreibungsverbrechen?

Zunächst das Rückkehrrecht. Da sind etliche Resolutionen der Generalversammlung un des Sicherheitsrates einschlägig. Darüber hinaus natürlich das Recht auf Restitutio beziehungsweise auf Wiedergutmachung im materiellen Sinne. Das heißt, sie können etw ihre Häuser zurückverlangen. Wenn das nicht mehr möglich ist, weil sie durch den Krie vernichtet worden sind, haben sie einen Anspruch auf eine finanzielle Abfindung.

Die deutschen Heimatvertriebenen und ihre Vertreter bringen immer wieder das sogenannt "Recht auf Heimat" in die politische Diskussion. Gibt es im Völkerrech überhaupt ein "Recht auf Heimat"?

Ja, sicher! Der terminus technicus "Recht auf Heimat" erscheint mehr und meh in der Wissenschaft, und nicht nur in der deutschen Wissenschaft, sondern auch bei de Uno, so der erste Uno-Hochkommissar für Menschenrechte, José Ayala-Lasso, 1995 in de Paulskirche. Aber man muß bedenken, was bedeutet dieses Recht auf die Heimat. Es geht u die Bestandteile. Die Bestandteile sind eben, wie José Ayala-Lasso es sagte, das Rech aus der angestammten Heimat nicht vertrieben zu werden. Das hat er als ein fundamentale Menschenrecht bezeichnet. Darüber hinaus hat man natürlich das Recht au Selbstbestimmung. Im Prinzip beinhaltet die Verletzung des Rechtes auf die Heimat ein Verletzung von praktisch allen Artikeln des Paktes über bürgerliche politische Recht und allen Artikeln des Paktes über wirtschaftliche, soziale, kulturelle Rechte de Konvention gegen die Rassendiskriminierung und so weiter. Die Normierung des Rechtes au Heimat hat bereits stattgefunden.

Blicken wir noch einmal auf den Balkan wie eingangs, Herr Professor de Zayas. Wenn Si die ethnischen Säuberungen von heute in Exjugoslawien einmal mit denen vergleichen, die nach 1945 an den dort damals lebenden Deutschen begangen wurden, was sticht Ihnen dabe besonders ins Auge?

Vor allem das Verschweigen der Vertreibung der Deutschen durch die Massenmedien. I Ausmaß und in den Konsequenzen war die Vertreibung der Deutschen sehr viel größer als das, was sich heute im Kosovo abspielt. Die Alliierten, die Siegermächte, haben nach 194 die Vertreibung der Deutschen zu verantworten. Gleichzeitig allerdings haben die Alliierten in Nürnberg die nationalsozialistischen Führer verurteilt, weil sie etwa ein Million Polen aus dem Posischen vertrieben hatten und etwa 100 000 Franzosen au Elsaß-Lothringen. Es ist interessant, daß im Statut des Nürnberger Tribunal Deportationen und Vertreibungen als Kriegsverbrechen und als Verbrechen gegen die Menschlichkeit definiert worden waren, daß das in die Anklage gegen die Nationalsozialisten gebracht worden ist, und es wurde sehr lange darüber verhandelt, wen Sie die Texte nachlesen. Heutzutage ist wohl ein Staat, nämlich Jugoslawien, dami bezichtigt, dieses Verbrechen zu begehen, und jetzt haben die Nato und die übrige Staaten der Weltgemeinschaft hier einen Standpunkt vertreten, daß solche ethnische Säuberungen und Vertreibungen nicht mehr zu dulden sind.

Was nützen beste Völkerrechtssätze und humanistisch orientierte Uno-Erklärungen wenn die darin zum Ausdruck kommenden Forderungen im Falle eines Verstoßes gegen si nicht wirksam sanktioniert werden können? Da stellt sich doch die Frage, sind sie nu eine Waffe der Schwachen?

Nein, eigentlich nicht. Voraussetzung zur Durchsetzung ist natürlich der politisch Wille. Da kann man wirksame Sanktionen verhängen, vor allem wirtschaftliche Sanktionen aber dann müssen die Staaten, muß die Weltgemeinschaft das tun. Ich denke hier an dies Erklärung der Unterkommission für Menschenrechte. Sie hat interessanterweise in Artike 10 bestimmt, wenn Fälle von Vertreibungen geschehen, daß die internationale Gemeinschaf als ganze und die einzelnen Staaten dazu verpflichtet werden, die durch solche Tate geschaffenen Situationen nicht als rechtmäßig anzuerkennen und im Falle laufende Vorgänge die sofortige Beendigung und die Rückgängigmachung ihrer schädlichen Folge sicherzustellen.

Kenner der Uno-Szene rechnen noch in diesem Jahr mit der Verabschiedung eines Entwurf der UN-Menschenrechtskommission für Diskriminierungsverhütung und Minderheitenschutz Das Schriftstück trägt den Titel "Freizügigkeit, Menschenrechte un Bevölkerungstransfers" des Sonderberichterstatters Al-Khasaweh. Welche Vorteil hätten denn Vertriebene bei einer Annahme dieses Entwurfs, in dem ja mehrere Artikel die Interessen der Vertriebenen in besonderer Weise hervorheben und wahren?

Meiner Meinung nach hat diese Erklärung eine enorme Bedeutung. Man müßte ih natürlich auch mehr Verbreitung schaffen. Artikel 7 zum Beispiel, wenn man sich etwa a Artikel 13 der Potsdamer Erklärung erinnert, geht gerade darauf ein. Dieser Artike besagt, daß Bevölkerungstransfers oder Austausche nicht durch international Vereinbarungen legalisiert werden können. Das heißt, auch Potsdam konnte die Vertreibun der Deutschen nicht gutheißen, auch wenn das die Absicht der Briten oder der Amerikane gewesen wäre. Die deutschen Vertriebenen können sich sicherlich auf diese Erklärun berufen. Wenn vor allem eine Arbeitsgruppe in der Uno-Menschenrechtskommission gebilde werden sollte, könnte man hoffen, daß diese Arbeitsgruppe, so wie die Arbeitsgruppe fü Minderheiten, auch dafür sorgt, daß die verschiedenen Punkte der Erklärung verwirklich werden, und könnte sowohl für die Opfer von Vertreibungen, die bereits vertrieben worde sind, etwas tun in bezug auf Rückkehrrecht oder auf Entschädigung, aber könnte auch als Präventivorgan wirken, um künftige Vertreibungen eben vermeiden zu helfen
 
     
     
 
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