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Das Grundgesetz bekennt sich zu den "unverletzlichen und unveräußerlichen Rechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt". Es leitet sich ab aus der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte von 1948, die jedem Bürger das Recht einräumt, an der Leitung der öffentlichen Angelegenheiten teilzuhaben. Doch dieses Recht kann der Bürger nicht direkt ausüben. Es wird von den Abgeordneten als "Repräsentanten" unseres Willens wahrgenommen. Oberstes Kontrollorgan für das Parlament ist das Bundesverfassungsgericht .
Zur Bedeutung dieses Gerichtes hat der Verfassungsrichter Kirchhof festgestellt: "Die Macht des Verfassungsstaates ist die Macht der Sprache." Bekommen, so die bange Frage des zu schützenden Bürgers, nur noch die Sprach- und Wortmächtigen recht? Ordnet sich die Rechtsprechung der demokratisch nicht legitimierten "Vierten Gewalt" im Staate unter, der sprach- und bildgewaltigen Medienmacht? Haben sich die Legislative als gesetzgebende, die Judikative als rechtsprechende wie die Exekutive als vollziehende Gewalt kampf- und lautlos ganz der "Mediengewalt", der Macht der Sprachmächtigen untergeordnet? Ist Demokratie nur noch eine Scheinveranstaltung zur Unterhaltung des Bürgers? Dies gilt offenbar nicht nur auf nationaler, mehr noch auf europäischer Ebene. Auch hier spricht Kirchhof eine deutliche Sprache: "Die Verfassung sucht die Rechtsgemeinschaft als Sprachgemeinschaft anzulegen, in der Verstand regiert und Gewalt sich erübrigt, deren Kulturtradition das "verbum", den "logos" an den Anfang stellt, also Denken und Handeln auf die Vernunft des Wortes ausrichtet. In dieser Wortgebundenheit hat die Rechtsprechung das im Gesetz Gesagte zu verstehen, Vorgeschriebenes nachzudenken, weiterzudenken und zu Ende zu denken." ("FAZ" vom 12. Februar 2000, Seite 8.) Diese Aussage ist absolut ernüchternd, ja geradezu deprimierend! Sie zerstört die optimistische Hoffnung, daß die Europäische Union jemals eine "Rechtsgemeinschaft" werden wird, weil ihr eine elementare Voraussetzung fehlt, die "Sprachengemeinschaft". Fundamental interpretiert kann das "Europa der 16" prinzipiell nicht demokratisch, sondern nur autoritär-kommissarisch regiert werden.
Diese Perspektive ist schmerzlich, weil sie die Garantie und die Hoffnung auf konkrete Gewährung der Menschenrechte ins Jenseits befördert. Die Verhandlungen bezüglich des EU-Beitritts der polnischen wie tschechischen Republik sind sichtbares Beispiel, wie Unrecht aus politischer Opportunität schlicht "unter den Teppich gekehrt" wird. Von der Heilung der menschen- und völkerrechtswidrigen Vertreibung, der Gewährung des Eigentums- und Erbrechts, der Null- und Nichtig-Erklärung der Bierut- und Benesch-Dekrete ist nicht die Rede. Im Gegenteil, die EU mißachtet sogar bewußt ihre eigene Erklärung vom 22. Juni 1993 in Kopenhagen: "Als Voraussetzung für die Mitgliedschaft muß der Beitrittskandidat eine institutionelle Stabilität als Garantie für demokratische und rechtsstaatliche Ordnung, für die Wahrung der Menschenrechte sowie die Achtung und den Schutz von Minderheiten verwirklicht haben."
Wenn Kirchhof sagt, "Die Sprache der Gesetze hat so klar zu sein, daß jeder Streit um Gesetze ausgeschlossen wird; jede Auslegung der Gesetze ist von Übel", dann ist besorgt die Frage zu stellen, ob die Sprache der Väter des Grundgesetzes, der Verfassungsrichter und der Bundesbürger überhaupt identisch ist. Offensichtlich herrscht bereits auf der innerdeutschen Bühne eine unheilvolle "babylonische Sprachverwirrung".
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