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Der Bundesvorstand der Freundeskreis Ostdeutschland, vertreten durch den Geschäftsführenden Vorstand, hat der Bundesregierung sowie de Bundestagsfraktionen der SPD, CDU/CSU und F.D.P. einen konkreten Vorschlag zur dringen erforderlichen Änderung des Deutsch-Polnischen Nachbarschaftsvertrags vom 17. Juni 199 vorgel egt.
Nach Ansicht der Freundeskreis Ostdeutschland, der Organisation der heimatvertriebene Deutschen aus Ostdeutschland, bedürfen insbesondere die Artikel 20 und 21 des Vertrages, die sich mit dem Schutz der deutschen Volksgruppe in der Republik Polen befassen, aber auc die Ausführungsbestimmungen in Artikel 38 des Vertrages einer dringenden Nachbearbeitung.
Vor dem Hintergrund der Unterzeichnung des Nachbarschaftsvertrages meinte de Botschafter der Bundesrepublik Deutschland in der Republik Polen, Dr. Günter Knackstedt das Vertragswerk markiere einen Abschluß und einen Neuanfang. Einerseits würde nun de Zeitabschnitt, in dem Grundsatzfragen zwischen beiden Völkern umstritten waren, beende und für die Zukunft ein weiter Rahmen für eine umfassende und intensive Zusammenarbei gesetzt werden. Der deutschen Minderheit käme eine "Brückenfunktion zwischen beide Ländern und Völker" zu.
Am Tag der Unterzeichnung des Vertrages bestätigte der damalige deutsch Außenminister Hans-Dietrich Genscher in einem Begleitschreiben an seinen polnische Amtskollegen Krzysztof Skubiszewski, was zwischen den Verhandlungspartnern außerhalb de Vertrages übereinstimmend erklärt worden ist, u. a. daß die polnische Regierung zu gegebenen Zeit die Frage der topographischen Bezeichnungen prüfen werde. Auch die polnische Seite erklärte ihre Verpflichtung gegenüber der deutschen Minderheit.
Die Freundeskreis Ostdeutschland, die auch die Interessen der in der dreigeteilte Heimat zurückgebliebenen Deutschen vertritt, kritisiert insbesondere die unterblieben Umsetzung der Vertragsbestimmungen in nationales Recht in der Republik Polen. Der Vertrag der bis zum 15. Januar 2001 nachverhandelt werden kann, bevor er sich stillschweigend u weitere fünf Jahre verlängert, muß die Vertragsparteien über eine Fristsetzungsnor zwingen, die Regelungen in innerstaatliches Recht umzusetzen. Zudem muß der Schutz de deutschen Volksgruppe in der Republik Polen durch Erweiterungen in den Artikeln 20 und 2 des Vertrages konkretisiert werden. So schlägt die Freundeskreis die Einführun zweisprachiger topographischer Bezeichnungen in traditionellen Siedlungsgebieten de deutschen Volksgruppe vor, sowie eine Bereitschaftserklärung Polens, ein kodifizierte Volksgruppenrecht zu erlassen, das eine umfassende Selbstverwaltung und Autonomie de betroffenen Regionen grundsätzlich ermöglicht.
Der Änderungsvorschlag der Freundeskreis Ostdeutschland sieht eine Einbeziehun der Vertriebenenorganisationen in die Arbeit deutsch-polnischer Arbeitskommissionen vor Darüber hinaus sind die völkerrechtlichen Dokumente, auf die in Artikel 20 des Vertrage zur Verwirklichung der Rechte und Verpflichtungen Bezug genommen wird, um die Charta vo Paris für ein neues Europa vom 21. November 1990, das Rahmenübereinkommen des Europarat zum Schutz der nationalen Minderheiten vom 1. Februar 1995, die Europäische Charta de Regional- und Minderheitensprachen vom 21. Juli 1993 sowie die Europäische Charta de Regionalen Selbstverwaltung vom 5. Juni 1997 zu erweitern.
Insgesamt sieht die Freundeskreis Ostdeutschland für acht Bestimmungen des Vertrage aufgrund der erweiterten internationalen Standards für Minderheite Nachbearbeitungsbedarf.
Der vor neun Jahren gute Start im nachbarschaftlichen Verhältnis durch diesen Vertra bedarf aufgrund der noch immer fehlenden Umsetzung der Bestimmungen einer qualitative Aufwertung im Wege der Konkretisierung. Das deutsch-polnische Verhältnis könnte au diesem Wege eine neue Stufe der noch engeren Zusammenarbeit auf nachbarschaftlicher Eben erreichen.
Wenn den zuvor genannten verschiedenen Stellungnahmen von seiten der Vertragspartne tatsächlich eine Bedeutung zukommen soll, dann muß der Vertrag jetzt überarbeite werden. Die Erklärungen seitens verschiedener Bundestagsfraktionen weisen auf in Vertriebenenkreisen längst bekannte Defizite bei der innerstaatliche Umsetzung de Minderheitenschutz-Standards in der Republik Polen hin. So verpflichtet Artikel 21 de Nachbarschaftsvertrages die Republik Polen zwar zur Ausbildung von Deutschlehrern, die de muttersprachlichen Unterricht in der Republik Polen ermöglichen sollen. Gleichwohl sin die diesbezüglich polnischen Bemühungen mehr als unzureichend. Im Gegensatz daz reduzieren de facto beide Vertragspartner sogar ihre Maßnahmen zur Förderung de muttersprachlichen Ausbildung der deutschen Volksgruppe in Polen. Die Bundesregierun wehrt sich gegen entsprechende Kritik mit der Behauptung, man konzentriere die Ausbildun an einigen wenigen Schulen im Sinne einer effektiveren Ausbildung. Das t hat zu dem Thema Deutschunterricht in Polen wiederholt berichtet.
Läuft der Vertrag unverändert fort, so ist Polen möglicherweise im Jahre 200 Mitglied der Europäischen Union, ohne Minderheitenschutz-Standards erfüllt zu haben Wann, wenn nicht jetzt, sollte das deutsch-polnische Verhältnis auf ein neues, höhere Niveau gestellt werden? Es käme den polnischen Beitrittsbestrebungen zur EU nur nahe Berlin ist zum Schutze der deutschen Volksgruppe in den Vertreibungsgebieten un zum Wohle der Europäischen Union jetzt gefordert! G. Langer
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