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Asylbewerber sind in aller Regel mittellos, wenn sie in der Bundesrepublik Deutschland ankommen. Vorhandenes Vermögen ist zuerst aufzubrauchen. Den weiteren Unterhalt durch den Staat regelt das Asylbewerberleistungsgesetz.
Das Gesetz sieht Grundleistungen in Höhe von 360 Mark monatlich vor - das Gesetz kennt noch die alte Währung. In diesen Grundleistungen enthalten sind Unterkunft und Nebenkosten, Ernährung, Kleidung, Hygiene bedarf und Hausrat, also auch einmalige Anschaffungen wie Elektrogeräte und ähnliches. Der Bedarf soll durch Sachleistungen und Wertgutscheine gedeckt werden, soweit das möglich ist. Darunter fallen etwa die Unterbringung im Asylbewerberheim, der Bezug von Textilien durch Kleiderkammern und bei Bedarf Möbeln von Sozialeinrichtungen.
Hinzu kommt ein Taschengeld in Höhe von 80 Mark beziehungsweise 20,45 Mark für Kinder bis zum 13. Lebensjahr. Auch Personen in Abschiebehaft haben Anspruch auf ein kleines Handgeld in Höhe von 28,63 Mark.
Die Unterbringung erfolgt nach Möglichkeit in kommunalen Aufnahmeunterkünften. Die medizinische und etwaig erforderliche psychologische Versorgung trägt gleichfalls der Fiskus.
Die Asylbewerber sollen zu Arbeiten für 1,05 Euro je Stunde in den Unterkünften oder bei öffentlichen Einrichtungen herangezogen werden, wenn die Arbeit sonst liegenbleibt. Ablehnung kann zu Kürzung der Leistungen führen. Sonstige Leistungen im Einzelfall sind Eingliederungshilfen für Behinderte, Brillen und Pflegeleistungen.
Um einen Vergleich bei aktueller Währung zu ziehen: Eine Familie mit zwei Kindern im Alter von sechs und 14 Jahren würde in Westdeutschland 1104 Euro Sozialhilfe nach SGB XII beziehen oder 756,70 Euro nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, jeweils zuzüglich Miet- und Heizkosten.
Hält sich ein Asylbewerber unerlaubt nicht am zugewiesenen Aufenthaltsort auf, so erhält er nur die "unabweisbar gebotene Hilfe", womit in erster Linie die medizinische Notfallversorgung gemeint ist. () |
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