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Heimatrecht:

 
     
 
Die internationale Gemeinschaft verlangt das Bekenntnis zu Menschenwürde und Menschenrechten und verfügt Sanktionen gegen den Staat, der dieses verweigert. Menschenrechtsorganisationen spüren die Übeltäter auf, und diese verdienstvolle Inquisition erfreut sich allgemeiner Anerkennung. Die Menschenrechte sind zum international
en Glaubenssatz und Bekenntnisinhalt der modernen Zivilisation geworden. Auch im Grundgesetz bekennt sich das deutsche Volk im Artikel 1 Absatz 2 zu den Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft auf der Welt, also nicht nur als Grundlage unserer, sondern jeder Gesellschaft.

Solange das Recht als in "Gott" verankert galt, verstand man unter Recht das göttliche Gesetz, das man zu finden und dann anzuwenden hatte, um die natürliche Ordnung aufrechtzuerhalten. Vom "Menschen" abgeleitet wird Recht zu einem Anspruch, den der einzelne besitzt. In zwischenmenschlichen wie intergesellschaftlichen Konfliktfällen bedarf das Recht aber immer einer machtvollen Organisation, um auch durchgesetzt werden zu können. Die Menschenrechte lehren zwar: "Wir" sind alle gleich. Doch sagen sie uns damit auch, wer alles denn "zu uns" gehört? Und was ist mit denen, die ausgegrenzt sind und nicht "zu uns" gehören? Was ist mit uns Heimatvertriebenen in der Rechtsgemeinschaft?

Damit sind wir an einem ganz wunden Punkt: Der Begriff des natürlichen Rechts, aus denen der Menschenrechtsgedanke in der neuzeitlichen europäischen Philosophie hervorgegangen ist, enthält in sich eine Paradoxie. Was natürlich ist, stellt sich nämlich nicht von selbst her. Zum Recht gehört der Zwang, die Gewalt und damit die Notwendigkeit, etwas durchzusetzen, was ohne Zwang auch ausbleiben kann. Recht ohne das Durchsetzungsmonopol ist ein wertloser Rechtstitel. Das Natürliche am Menschen ist gerade nicht einklagbar. Die Menschenrechte klagen erst dann etwas ein, wenn sie zu Grundrechten werden, zu positiv gesetzten Bürgerrechten in einer Verfassung. Aber gerade die weitere Voraussetzung, daß die Menschen eines Gemeinwesens untereinander sich von Gleich zu Gleich behandeln, ist nicht einklagbar. Wenn also ein Staat einzelne Bürger oder gar ganze Volksgruppen vom "Recht" ausklammert, ihnen nach innen und nach außen den Rechtsschutz verwehrt, obgleich er sich zu den "Grundrechten" bekennt, dann überzieht er sein Gewaltmonopol und diskreditiert sich als Rechtsstaat. Einklagbar und politisch durchsetzbar sind nicht die Elemente dessen, was der Mensch von Natur aus ist, sondern nur die Bedingungen, unter denen sich immer von neuem zeigen muß, was Menschen als ihrer Natur gemäß betrachten. Wenn wir international die Menschenrechte fordern, fordern wir nicht, daß ein System wie unseres geschaffen werden muß. Wir fordern nur, daß Bedingungen geschaffen werden müssen, unter denen die Menschen frei entscheiden können, ob sie in einem System leben wollen oder nicht. Wo also um die Durchsetzung der Menschenrechte gekämpft und gestritten wird, geht es konkret um politische und geschichtliche Erfahrung im Umgang mit den Bedingungen, unter denen für den Menschen das Maximum an Freiheit und Menschenwürde gesichert ist.

Wenn die Menschenrechte zu Bürgerrechten werden, wie sie es laut Grundgesetz sind, sind sie Abwehrrechte, zunächst gegen den Staat, aber indirekt natürlich Abwehrrechte gegen jede Bedrohung der Menschlichkeit. Der Sinn der Positivierung dessen, was man Menschenrechte nennt, besteht in der Verteidi- gung der Bedingungen natürlichen Menschseins gegen ihre Bedrohung. Doch da zeigt sich, daß dieses Verhältnis des Menschen zum Natürlichen ein politisches Verhältnis ist. Der Mensch ist ein politisches Lebewesen. Die Menschenrechte stehen immer anderen Ansprüchen gegenüber, die sie bedrohen. Und die Bedrohung tritt natürlich nicht mit dem Selbstverständnis auf, eine Bedrohung zu sein. Sie tritt meist mit dem Versprechen auf, den Menschen zum Heil zu führen. Gerade mit dem Argument, den Frieden zu wahren, werden uns Heimatvertriebenen die Grundrechte auf Freiheit und Eigentum, auf Selbstbestimmung und Heimat verwehrt, obgleich niemand leugnet, daß der Akt der Vertreibung Völkermord darstellt und damit nach der Konvention der Vereinten Nationen zum unverjährbaren Verbrechen gegen die Menschlichkeit zählt. Wenn auch die Menschenrechte als Bürgerrechte einklagbare und mit den Prinzipien der Rechtssicherheit und Gesetzlichkeit vereinbare juristische Größen sind, so ist ihre Verwirklichung daran gebunden, daß das Volk sich seiner nationalen Identität bewußt ist, seine Selbstbestimmung anstrebt und wirklichen Frieden auf der Basis der Menschenrechte wie des Völkerrechts will.

Ist in einer Demokratie dieses Wollen mehrheitlich nicht vorhanden, so sieht es nicht nur um die Verwirklichung der Menschenrechte schlecht bestellt aus, auch die Gesellschaft als Ganzheit gerät mehr und mehr in die argumentative Defensive und schließlich selbst auf die Anklagebank, wie die Frage der Entschädigung von "Zwangsarbeitern" hat offenbar werden lassen. Rechtsverzicht wird nicht belohnt, eher bestraft! Hunderttausende deutscher Zivilisten wurden verschleppt und zur Zwangsarbeit genötigt, ebenso wie Millionen von Soldaten als Kriegsgefangene. Niemand spricht öffentlich darüber, doch gerade dieses Schweigen verletzt das wichtigste Bürger- und Menschenrecht, die Würde des Menschen.

Analog ist es mit dem willkürlich-feigen Ausklammern der "Vermögensfragen". Das Eigentumsrecht ist eines der elementarsten Grundrechte, entspringt Eigentum immer und stets aus Arbeit, Fleiß, Sparsamkeit und Verzicht. Eigentum sichert Nachhaltigkeit sowie das Überleben der Familie als Erbrecht. Es gibt nichts, was den Menschen von allen anderen Wesen auf der Welt so unterscheidet, wie das Eigentum. Das Eigentums- und das Freiheitsrecht sind aufs engste miteinander gekoppelt, wie wir Heimatvertriebenen und unrechtmäßig Enteigneten am eigenen Leib verspürt haben. Freiheit und Eigentum sind natürliche Voraussetzungen der Menschenrechte. Ein Rechtsstaat wie auch die Europäische Union als Rechtsgemeinschaft müssen Strukturen der Freiheit, des Eigentums und des Respekts vor dem Leben schaffen. Doch diese sind nicht einmal in Ansätzen erkennbar.

Das Privateigentum sichert vor allem Unabhängigkeit, von anderen, vom Markt, aber insbesondere vom Staat. Privateigentum ist nicht nur ein Leistungsanreiz, wie es die klassische Wirtschaftswissenschaft betont, sondern ein Kriterium für Freiheit. Wer es also mit dem Eigentumsrecht nicht so ernst nimmt, nimmt es auch mit der Freiheit nicht so ernst. Wer das Eigentums- und Erbrecht übermäßig strapaziert, strapaziert auch die Freiheit, insbesondere die Freiheit, frei von staatlicher Unterstützung per "Einheitsrente" zu sein. Überall in der Welt zeigt sich: Je höher der Anteil an breitgestreutem Privateigentum, desto größer die individuelle Freiheit. Vertreibung ist der schlimmste denkbare Eingriff in das Eigentumsrecht und damit eine nachhaltige Verletzung praktisch aller Menschenrechte, leiten sie sich vom Individuum oder vom Kollektiv, der Volksgruppe als Selbstbestimmungsrechtsobjekt, her. Der englische Premier Sir Winston Churchill irrte ganz gewaltig mit seinem vielzitierten Ausspruch: "… die nach unserem Ermessen befriedigendste und dauerhafteste Methode ist die Vertreibung. Man wird reinen Tisch machen." Die Heimat ist der Lebensraum, der durch die darin lebenden Bewohner einer Volksgruppe urbar gemacht und über Jahrhunderte kulturell geformt wurde. Heimat ist der regionale Existenzort. Der Heimatboden der Nährboden für Volksgruppen, Völker und Nationen. Im Mittelpunkt der juristischen Begriffsbestimmung der Heimat steht der Raum. Kein Mensch darf unter keinen Umständen und schon gar nicht mit dem Motiv "Kollektivstrafe" aus seiner angestammten Heimat vertrieben werden. Eine in alle Welt verstreute Volksgruppe verliert ihre Identität, sie stirbt aus. Daher ist die Vertreibung gleich Völkermord und als solcher ein unverjährbares und zu ahndendes Verbrechen gegen die Menschlichkeit.

Leider normiert das Völkerrecht kein verbindliches übernationales Rechtsschutzsystem gegen Vertreibungsverbrechen, es kennt aber auch keine Verjährungsfristen, wenn man nicht selbst unrühmlich auf seine Rechte verzichtet und damit gefährliche Präzedenzfälle mit Krieg, Eroberung und Vertreibung provoziert. Auch heute haben die deutschen Heimatvertriebenen ihr Recht auf Rückkehr in ihre alte angestammte Heimat nicht verloren oder verwirkt. Der von unseren Vorfahren begründete Wechselbezug zu Raum und Zeit, zu Ostdeutschland, hat Grundrechtscharakter. Hieran halten wir unverbrüchlich fest. Heimat wird nicht von mächtigen Potentaten gnädigst gewährt, sie ist der Verfügungsgewalt souveräner Staaten entzogen. Jede Verletzung des Heimatrechts verstößt deshalb sowohl gegen die Menschen- als auch gegen Grundrechte. Sie ist völkerrechtswidrig, ganz gleich, ob sie vom erobernden Staat einseitig veranlaßt oder von anderen Staaten, wie in Potsdam, vereinbart wurde. Eine "Zwangsumsiedlung" unter Beachtung der Menschenrechte kann es nicht geben. Sie ist ein Widerspruch in sich selbst!

Sowohl das Kriegs- als auch das Friedensvölkerrecht verbieten die Vertreibung und zwangsweise Umsiedlung. Hierauf kann sich jeder 1945 und später vertriebene oder ausgesiedelte Deutsche berufen. Artikel 43 der völkerrechtlich gültigen und auch dem Grundgesetz zugrundeliegenden Haager Landkriegsordnung von 1907 bestimmt, daß die Besatzungsmacht keine Maßnahmen treffen darf, die darauf abzielen, "… die öffentliche Ordnung und das öffentliche Leben im besetzten Gebiet zu zerstören oder ihre Wiederherstellung zu verhindern". Die Besatzungsmacht handelt entgegen den Bestimmungen des Art. 43 HLKO, wenn sie die Zivilbevölkerung, die wegen drohender Kriegsgefahr evakuiert war oder flüchten mußte, an der Rückkehr hindert oder aus ihrer Heimat vertreibt. Die Art. 6b und 6c des Statuts des Nürnberger Militärtribunals erklären Deportationen oder Verschleppung der Zivilbevölkerung zum Kriegsverbrechen bzw. zum Verbrechen gegen die Menschlichkeit. Die "rechtswidrige Ver-schleppung oder Verschickung" der angestammten Bevölkerung ist nach Art. 147 des IV. Genfer Abkommens von 1949 ein Tatbestand des Völkerstrafrechts.

Die Vertreibung der Deutschen erfüllt nach wie vor den Tatbestand eines völkerrechtlichen Delikts. Alle Vertreiberstaaten sind, da eine Verwirkung oder Verjährung nicht eingetreten ist, nach wie vor zur Wiedergutmachung, zur Naturalrestitution an die Vertriebenen, verpflichtet. Natürlich ist die Rückkehr ein freiwilliger Akt jedes Invididuums. Wer seinen neuen Aufenthaltsort der alten Heimat vorzieht, hat Anspruch auf Schadenersatz in Geld. Aber das Völkerrecht gebietet, daß alle Vertriebenen das Recht haben, "to return to their homes and property" (in ihr Heim und Eigentum zurückzukehren)! Wir müssen eins endlich lernen: "no peace without justice" oder "kein Friede ohne Gerechtigkeit". Ein wichtiger Schritt wurde am 17. Juli 1998 in Rom getan. Dort wurde das Permanente Statut des Internationalen "Criminal Court to judge crimes, genocids and crimes against humanity" verabschiedet und in Den Haag mit der Aburteilung der "ethnischen Säuberungen" im ehemaligen Jugoslawien begonnen. Nicht derjenige belastet die Zukunft, der geschehene Verbrechen gesühnt wissen will, sondern derjenige, der sie ignoriert und "unter den Teppich kehren" möchte.

 
     
     
 
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