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Zum "Vertrag über die völkerrechtliche Regelung in bezug auf Deutschland" und der am 31. 8. 1990 zwischen den damals beiden Staaten in Deutschland einerseits und den USA, Großbritannien, Frankreich und der damaligen Sowjetunion andererseits abgeschlossen wurde, hat es schon viele politische und völkerrechtliche Untersuchungen gegeben. Die jüngste dieser Art stellt Band 73 der Schriften zum Staats- und Völkerrecht dar. Der Band wurde herausgegeben von Dieter Blume nwitz und erschien im Verlag Peter Lang in Frankfurt/M. Es handelt sich dabei um die Dissertation von Reinhard Müller, die von der Juristischen Fakultät der Technischen Universität Dresden im Jahre 1996 angenommen wurde. Den besonderen Vorteil dieser Arbeit gegenüber vielen anderen dieser Art bildet die vollkommene Trennung zwischen Politik und Völkerrecht. Ihrem Wesen entsprechend ist Reinhard Müllers Doktorarbeit jedenfalls ausschließlich am Völkerrecht orientiert.
Ausgehend von der Vorgeschichte der Verhandlungen betont Müller zu Recht, daß dieser Vertrag nicht etwa ein Friedensvertrag für Deutschland sei und auch sein wolle, so daß die gegenwärtige Völkerrechtslage Gesamtdeutschlands in dieser Schrift nicht als die eines regulären Friedensvertrages gesehen werden kann: Der Vertrag trifft danach trotz seiner formellen Bezeichnung doch keine endgültige friedensvertragliche Regelung als Abschluß des letzten Weltkrieges für Deutschland.
Entsprechend den bestehenden Tatsachen geht der Vertragstext davon aus, daß "das deutsche Volk in freier Ausübung des Selbstbestimmungsrechts" seinen Willen bekundet haben soll, die staatliche Einheit Deutschlands herzustellen.
Dieser Behauptung steht jedoch schon die Tatsache entgegen, daß bis auf den heutigen Tag keine der beteiligten Mächte, auch nicht einmal die Bundesrepublik Deutschland selbst, den Versuch unternommen hat, diesen Vertrag einer Volksabstimmung des deutschen Volkes zu unterziehen, und das im Sinne einer Ausübung des Selbstbestimmungsrechts zu Deutschland und seiner staatlichen und völkerrechtlichen Zukunft.
Der Vertrag sieht dennoch auch Verzicht auf die Souveränitätsansprüche Deutschlands über Gebiete vor, über die jedenfalls die Bundesrepublik Deutschland als solche noch niemals staatliche Souveränität ausgeübt hat. Denn nach allgemeinem Staats- und Völkerrecht ist hinsichtlich Ostdeutschlands jenseits von Oder und Neiße nach wie vor das (als solches fortbestehende) Deutsche Reich befugt. Dieses ist freilich derzeit nicht handlungsfähig, was aber seiner Fortexistenz nicht entgegensteht.
Hervorzuheben ist demgegenüber, daß die vier Alliierten ihre Rechte und Verantwortlichkeiten in bezug auf Berlin und Deutschland als Ganzes mit diesem Vertrag endgültig beendet haben, so daß vom Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Vertrages an, also seit dem 15. 3. 1991, diese Alliierten solche Rechte gegenüber Deutschland als Ganzes völkerrechtlich nicht mehr geltend machen können.
Die Arbeit untersucht dazu, ob das Deutsche Reich etwa inzwischen untergegangen sein könnte und stellt dazu nach Staats- und Völkerrecht zutreffend fest, daß von einer Identität zwischen dem Deutschen Reich und der Bundesrepublik Deutschland bis heute nicht die Rede sein könne. Auch das entspricht in der Tat der herkömmlichen Version des Staats- und Völkerrechts zum Status Gesamtdeutschlands heute. Dabei betont Müller auch noch zu Recht, daß die Annexion der deutschen Ostgebiete durch Polen und Rußland (in Nordostpreußen) unter keinem völkerrechtlichen Gesichtspunkt gerechtfertigt sei. Allerdings will die Arbeit den Vertrag doch wieder als "Qualifizierung der neuen internationalen Regelungen" ansehen, da "für eine noch offene Grenzfrage Vertragstext, Parteiwillen und die Umstände keinen Raum lassen"
Bei dieser Formulierung kommt allerdings nur die rein politische Ansicht zum Zuge. Die völkerrechtliche Seite dazu bleibt von der Arbeit vollkommen unberührt.
Demgegenüber bietet Reinhard Müllers Dissertation aber eine hervorragende Untersuchung des Selbstbestimmungsrechts des Deutschen Volkes im Verhältnis zu dem vorgenannten Vertrag, die mit Recht als der eigentliche völkerrechtliche Kern der Arbeit bezeichnet werden darf. Dabei wird ebenfalls zu Recht der enorme politische Druck hervorgehoben, der auf die Bundesrepublik Deutschland zur Unterzeichnung des Vertrages ausgeübt wurde, wobei auch ein nicht minder starker wirtschaftlicher Druck noch ergänzend hinzu trat.
Dabei wirkt jedoch auch, daß schon Artikel 146 der alten Fassung des Grundgesetzes jedes Verbot einer freien Willensentscheidung des Deutschen Volkes überhaupt generell ausschließt.
Auf die Frage, ob beim Gebietssouveränitätswechsel hinsichtlich der Oder-Neiße-Gebiete etwa der Wille der unmittelbar betroffenen Menschen zu berücksichtigen wäre, schließt die Arbeit mit vollem Recht jedes Abstimmungsrecht für alle zugewanderten Polen und Russen in Ostdeutschland aus, wozu sogar ergänzend auf die entsprechende Regelung im Versailler Vertrag hingewiesen wird, der nicht gerade zugunsten Deutschlands abgefaßt war.
Weiterhin mußte, so Müller mit vollem Recht, bei diesem Abstimmungsrecht der deutschen Bevölkerung der Oder-Neiße-Gebiete auch deren völkerrechtswidrige Vertreibung aus diesem Gebiet ebenso berücksichtigt werden wie die gleichermaßen völkerrechtswidrige Annexion dieses Gebiets durch Polen und Rußland.
Da der Vertrag das aber mit keinem Wort berücksichtigt, verstößt er, wie hier festgestellt wird, insoweit in jedem Fall gegen das Völkerrecht.
Unverständlich ist demgegenüber die weitere These von Reinhard Müller, wonach trotz dieser Völkerrechtswidrigkeit die Gültigkeit des Vertrages insgesamt nicht in Frage gestellt werden könne, obwohl, wie er anerkennt, der deutschen Bevölkerung aus den Oder-Neiße-Gebieten das Selbstbestimmungsrecht bis heute vorenthalten wird. Ergänzend vertritt der Verfasser der Arbeit freilich die völkerrechtsgemäße Auffassung, daß Menschen, die unter Bruch des Völkerrechts aus ihrer Heimat vertrieben wurden, nach dem Selbstbestimmungsrecht jederzeit ein Rückkehrrecht dorthin haben müssen, das der Verfasser der Arbeit "Recht auf die Heimat" nennt.
Doch will er diese These auf Ostdeutschland jenseits von Oder und Neiße dennoch nicht anwenden, zumal nach seiner Vorstellung ohnehin nur eine Minderheit der deutschen Vertriebenen zur Rückkehr bereit sei. Dies will Müller dennoch nicht als Argument gegen die Durchsetzung des Rückkehrrechts ansehen, was es ja auch wirklich nicht ist.
Diese Ausübungsart des Selbstbestimmungsrechts will der Verfasser der Arbeit allerdings nicht zu den zwingenden Bestandteilen des Selbstbestimmungsrechts zählen, so daß aus seiner Sicht der Vertrag keineswegs nichtig sein soll. Hier bleibt, wie er meint, allein nur noch der Minderheitenschutz des Völkerrechts, der das Schicksal der Deutschen in Ostdeutschland jenseits von Oder und Neiße allenfalls lindern könnte.
Zu dieser Ansicht beruft sich Müller aber nicht auf bestimmte völkerrechtliche Ansichten in dieser Richtung. Er gibt auch sonst keinerlei völkerrechtliche Grundlage an, aus der eine solche Auslegung abgeleitet werden könnte. Dieses Manko fällt um so mehr auf, als in herkömmlicher völkerrechtlicher Sicht das Selbstbestimmungsrecht als solches unteilbar ist. Dieser Ansicht des Verfassers der Arbeit ist außerdem noch entgegenzuhalten, daß durch den bloßen Versuch einer Zerlegung des Völkerrechts in einzelne Bestandteile, von denen dann nur einige völkerrechtsrelevant sein sollen und andere nicht, dem geltenden Völkerrecht ebenso wenig entspricht wie dem allgemeinen modernen Frieden überhaupt:
Das Selbstbestimmungsrecht ist als solches als untrennbarer Teil eines Volkes im internationalen Rahmen immer unteilbar und das ebenso, wie Völker selbst unteilbar sind. Daher ist es in jedem Fall immer zwingendes Völkerrecht, daß dessen Verletzung einen internationalen Vertrag immer unwirksam macht.
Seine Verletzung erfüllt mithin immer den Tatbestand des Art. 53 der Wiener Konvention über das Recht der Verträge vom 23. 5. 1969 und macht daher jeden internationalen Vertrag, der das Selbstbestimmungsrecht nicht berücksichtigt, ungültig oder, wie es im Text des Wiener Übereinkommens heißt, "void".
Zusammenfassend kann daher festgestellt werden, daß diese Arbeit der zur Zeit wohl gründlichste Versuch einer völkerrechtlichen Klärung über den Rechtsstatus des "2+4"-Vertrages ist.
Im Kern entspricht er jedoch wie dargestellt gerade in der Frage der völkerrechtlichen Bewertung der Rechtsnatur des modernen Selbstbestimmungsrechts nicht dem modernen Völkerrecht, nach dem dieses Recht unteilbar ist und auch wegen der Wahrung des Weltfriedens bleiben muß.
Der "2+4"-Vertrag entspricht daher wegen dieses eindeutigen Verstoßes gegen das Selbstbestimmungsrecht des Deutschen Volkes über das Gebiet im Osten Deutschlands in den Grenzen vom 31. 12. 1937 nicht dem geltenden Völkerrecht, wie sich aus Art. 53 der Wiener Vertragsrechtskonvention ergibt.
Davon abgesehen ist diese Arbeit jedoch insgesamt ein ausgezeichneter Versuch zur Klärung der völkerrechtlichen Gesamtproblematik der Oder-Neiße-Gebiete, wofür er bis auf die Wertung des Selbstbestimmungsrechts des Deutschen Volkes auf Ostdeutschland jenseits von Oder und Neiße eine unverzichtbare Hilfestellung für jede entsprechende Bewertung dieser Gebiete im modernen Völkerrecht darstellt.
Reinhard Müller, Der "2+ 4-Vertrag" und das Selbstbestimmungsrecht der Völker, Verlag Peter Lang, Frankfurt/M., Bd. 73, 345 Seiten, Herausgegeben von Prof. Dr. Dieter Blumenwitz
Schützenhilfe für Euro-Gegner: Prominente Politiker warnen vor Milliardentransfers ins Ausland
Mit dem ehemaligen Hamburger Bürgermeister Henning Voscherau (SPD) ist die Riege der unabhängigen Euro-Kritiker wieder um einen Kopf größer geworden. Laut Voscherau wird der Euro ohne eine politische Union "nicht pfleglich" behandelt werden. Er erinnerte an ein Wort von Helmut Kohl von 1991: "Die politische Union ist das unerläßliche Gegenstück zur Wirtschafts- und Währungsunion." Kohl halte sich nicht mehr daran.
Voscherau verlangte sogar eine Volksabstimmung über den Euro, was bisher nicht einmal den sonst so auf Plebisziten bestehenden Grünen einfiel. Der SPD-Politiker erklärte bei der Vorstellung des Buches mit der Euro-Klageschrift für das Bundesverfassungsgericht, wer keine Grundgesetzänderung für die Volksabstimmung wage, setze sich Fragen aus. Und er, Voscherau, verlange "Antworten statt Ausweichmanöver".
Vor Vorscherau hatten sich bereits andere unabhängige Politiker kritisch zum Euro geäußert. So erklärte der frühere CDU-Chef Rainer Barzel: "Ich warne mit Bedacht: Ein Fehlstart mit dem Euro wäre für Europa schlimmer als eine Verschiebung des Termins." Gemeinsames Geld könne ohne gemeinsame Politik nicht funktionieren, so Barzel. Eurokritische aktive Politiker sind fast nur die beiden Ministerpräsidenten Edmund Stoiber (Bayern) und Kurt Biedenkopf (Sachsen). Während Stoiber in jüngster Zeit schweigsamer geworden ist, erneuerte Biedenkopf seine Forderung, den Euro-Start zu verschieben.
Der frühere Finanzminister Hans Apel (SPD) nannte die Vorstellung, der Euro könne Lokomotive der europäischen Einigung sein, "naiv, sogar lebensgefährlich". Der Euro mache Milliarden-Transfers in ärmere Länder notwendig, so Apel. Der bekannte Historiker Arnulf Baring schrieb: "Wer Europa wirklich will, muß hoffen, daß die Währungsunion jetzt nicht kommt." Der FDP-Ehrenvorsitzende Graf Lambsdorff wies darauf hin, daß der von der Bundesregierung als verpflichtend dargestellte Eintritt in die dritte Stufe der Währungsunion im Jahre 1999 in Wirklichkeit gar "kein rechtlich verpflichtendes Datum" sei. Ähnlich äußerte sich Bundestagsvizepräsident Burkhard Hirsch (FDP). Beide scheiden im Herbst aus dem Bundestag aus.
Die vor dem Verfassungsgericht klagenden Professoren Wilhelm Hankel, Wilhelm Nölling, Karl Albrecht Schachtschneider und Joachim Starbatty bezeichnete Voscherau als "Fähnlein der vier Aufrechten", das gegen die gesamte politische Führung des Landes antrete von Helmut Kohl (CDU) bis Gunda Röstel (Grüne). Euro-Kläger Nölling erklärte, die Währungsunion werde den Zuwanderungsdruck verstärken. Den deutschen Arbeitnehmern bleibe dann nur die Wahl "zwischen weniger Lohn für die alte Arbeit oder Verlust des Arbeitsplatzes". Daß Gewerkschaften und SPD für den Euro seien, gehöre zu den "Verirrungen unserer Zeit".
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